Än­de­rung der Geld­wä­sche­rei­ver­ord­nung

Vernehmlassungen14. Juli 2022

Der SVV setzt sich seit jeher proaktiv mit eigenen Stellungnahmen für eine gute Regulierung im Bereich «Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung» ein.

Mit dem Parlamentsbeschluss vom 19. März 2021 wurde das teilrevidierte Geldwäschereigesetz (GwG) nach einem zähen Ringen und ohne die in der Vernehmlassungsvorlage enthaltene Unterstellung der sogenannten «Berater» verabschiedet. In mehreren Sessionsschreiben sprach sich der SVV während des gesamten Gesetzgebungsprozesses für eine Annahme der jeweiligen Vorlagen aus, um ein Scheitern des gesamten Regulierungsprojekts zu verhindern.

Mit der Verabschiedung der gesetzlichen Grundlage müssen nun auch die Ausführungsbestimmungen angepasst werden. Im Folgenden finden sich die Stellungnahmen des SVV zur Teilrevision des Geldwäschereigesetzes (GwG) und der das GwG konkretisierenden Verordnungen im Zeitraum von 2018 bis heute. Ergänzt wird die Aufstellung durch ausgewählte verbandsübergreifende Initiativen im Themenbereich «Bekämpfung der Geldwäschereibekämpfung und Terrorismusfinanzierung aus nationaler und internationaler Perspektive».

 

Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG)

Der SVV hatte mit seinem Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartment (EFD) vom 21. September 2018 die Gelegenheit wahrgenommen, sich ausführlich im Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision des GwG zu äussern.
Auf eine Wiedergabe der einzelnen Positionen wird an dieser Stelle verzichtet, aber auf die übersichtliche Zusammenfassung auf Seite 2 der Eingabe verwiesen.

Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG)

Verordnung des Bundesrates über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwV)

Die Anpassungen in der GwV betreffen vor allem eine Verschiebung der Detailbestimmungen zum Meldewesen. Diese werden künftig nicht mehr in den bereichsspezifischen Verordnungen und Reglementen, sondern zentral in der GwV geregelt. Gegen diese Neuerung, wie auch die weiteren materiellen Anpassungen, hat der SVV grundsätzlich keine Einwände.

In seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2021 nimmt er jedoch die Gelegenheit wahr, eine Ergänzung zu Art. 12b E-GwV – welcher die Gründe für einen Abbruch der Geschäftsbeziehung abschliessend regelt – vorzuschlagen: Danach soll der Finanzintermediär nach Erstattung einer Verdachtsmeldung die Beziehung auch abbrechen dürfen, wenn ihm die MROS (freiwillig) mitteilt, dass sie die Meldung nicht an die Strafverfolgungsbehörden weiterleitet. Mit dem Vorschlag wird das Bedürfnis der betroffenen Finanzintermediäre aufgegriffen, Gewissheit sowohl über den Fortgang des Verfahrens als auch über den künftigen Umgang mit der Kundenbeziehung zu erlangen.

Verordnung des Bundesrates über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwV)

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (GwV-FINMA)

In seiner knappen Stellungnahme betonte der SVV die Notwendigkeit eines gleichzeitigen Inkrafttretens aller neuen Regelungen im GwG, der GwV, der GwV-FINMA und den Reglementen der Selbstregulierungsorganisationen zur Gewährleistung von gesetzgeberischer Verlässlichkeit und Rechtssicherheit.

Darüber hinaus schloss er sich vollumfänglich den materiellen Ausführungen der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SRO-SVV) an, welche diese in einer eigenen Eingabe und durch ihren Beitrag zur Stellungnahme des Forum SRO vorgebracht hat, sowie der Stellungnahme von economiesuisse, dem der SVV als Mitglied angehört.

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (GwV-FINMA)

Gemeinsame Schreiben der Wirtschaftsverbände zur FATF-Recommendation Nr. 24

Mit Schreiben vom 20. August 2021 reichte der SVV gemeinsam mit den Wirtschaftsverbänden economiesuisse, der Schweizerischen Bankiervereinigung, SwissHoldings und dem Forum SRO eine Stellungnahme zum White Paper zur Überarbeitung der FATF-Empfehlung Nr. 24 ein. Diese regelt die Standards für die Transparenz bei juristischen Personen im Hinblick auf ihre Inhaber- (Ultimate ownership) und Kontrollstrukturen sowie Massnahmen für eine effiziente Kontrolle und Risikominderung.

Die Verbände begrüssten ausdrücklich den risikobasierten Ansatz, lehnten aber die vorgeschlagene extraterritoriale Anwendung der Vorgaben ab. Weiter setzten sie sich kritisch mit dem Vorschlag für ein Zentralregister auseinander und äusserten sich zu möglichen Verschärfungen bei Inhaberaktien und Nominee-Arrangements.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 nahmen die erwähnten Verbände mit Ausnahme von SwissHoldings, die eine eigene Stellungnahme einreichten, an der öffentlichen Konsultation zur Recommendation 24 und ihrer Interpretative Note teil. Darin vertieften sie nochmals ihre kritischen Ausführungen aus der ersten Stellungnahme. Weiterhin äusserten sie mit Blick auf die Ausgestaltung des «multi-pronged approach» bei der Einholung von Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten ihre Sorge nach zusätzlichen Pflichten für Finanzintermediäre.

Gemeinsame Schreiben der Wirtschaftsverbände zur FATF-Recommendation Nr. 24, 1. Schreiben

Gemeinsame Schreiben der Wirtschaftsverbände zur FATF-Recommendation Nr. 24, 2. Schreiben

Gemeinsames Schreiben der Wirtschaftsverbände zur zeitgleichen Inkraftsetzung des/r teilrevidierten GwG und GwV

Im Schreiben vom 31. Mai 2022 wandte sich der SVV gemeinsam mit economiesuisse, Swiss Banking, dem Forum SRO und der SRO-SVV an das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF). Darin beantragten die Wirtschaftsverbände, die Änderungen im GwG und der GwV zeitgleich zusammen mit der Teilrevision der GwV-FINMA per 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen. Dies diene einer kohärenten Gesetzgebung, vermeide Rechtsunsicherheit und gewährleiste eine verlässliche Regulierung.

Bereits eine Woche später erhielten die Verbände vom SIF, welches die frühzeitige und breit abgestützte Interessenwahrnehmung sehr schätzte, eine positive Rückmeldung. Ein gemeinsames Inkrafttreten aller drei Regelwerke per 1. Januar 2023 ist nun vorgesehen (vgl. auch die Mitteilung des SIF).

Gemeinsames Schreiben der Wirtschaftsverbände zur zeitgleichen Inkraftsetzung des/r teilrevidierten GwG und GwV