To­tal­re­vi­si­on des Da­ten­schutz­ge­set­zes

Jahresbericht21. Juni 2019

Die vorberatende staatspolitische Kommission des Nationalrates nahm 2018 die Revision des Datenschutzgesetzes in Angriff. Sie soll den Datenschutz in der Schweiz stärken. Der SVV anerkennt den Reformbedarf. 

Am 15. September 2017 hat der Bundesrat die Botschaft zur Totalrevision des Datenschutzgesetzes (DSG) verabschiedet. Die Totalrevision soll zum einen den Datenschutz in der Schweiz stärken. Zum anderen erfolgt eine Anpassung an Rechtsentwicklungen in der EU und auf Ebene Europarat. Im Jahr 2018 hat das Parlament den Schengen-Teil der Revision vorgezogen beraten und am 28. September 2018 verabschiedet. Infolge ihrer Mitgliedschaft bei Schengen musste die Schweiz die schengenrelevante EU-Datenschutzrichtlinie vom 27. April 2016 für den Bereich der Strafverfolgung in das Schweizer Recht übernehmen. Parallel dazu nahm 2018 die vorberatende staatspolitische Kommission des Nationalrates (Erstrat) die eigentliche Totalrevision des DSG an die Hand.

Versicherungsgeschäft direkt betroffen

Das Versicherungsgeschäft ist vom DSG direkt betroffen. Für den SVV ist deshalb die Revision des DSG von zentraler Bedeutung:

  • Der Umgang mit Kundendaten bildet eine unentbehrliche Grundlage des Versicherungsgeschäfts. Versicherer sind auf die Daten ihrer Kundinnen und Kunden ange-wiesen und diese darauf, dass Versicherer ihre Daten bearbeiten: Dies gilt beim Abschluss eines Versicherungsvertrags (Risikoprüfung und Tarifierung), während der Vertragsdauer und im Leistungsfall sowie für Aktivitäten im Bereich des Marketings.
  • Zudem sind Mitgliedsgesellschaften des SVV im Sozialversicherungsbereich an der Durchführung von obligatorischen Versicherungen beteiligt.

Der SVV anerkennt den Reformbedarf. Er empfiehlt deshalb, auf die Vorlage einzutreten. Noch notwendige Anpassungen sind im Rahmen der Detailberatung vorzunehmen. Der SVV begrüsst, dass diverse Anliegen der Versicherungswirtschaft in der Botschaft Eingang gefunden haben. Dazu gehören beispielsweise die Einführung einer Datenschutzberaterin oder eines Datenschutzberaters. Auch war die Beschränkung auf Vorsatzdelikte ein Anliegen.

Es sind jedoch noch weitere Anpassungen am Entwurf gemäss Botschaft nötig. Nur so können die Unternehmen das neue Gesetz in der Praxis sinnvoll anwenden und umsetzen: Der Entwurf enthält immer noch zu viele Informations- und Handlungspflichten für Unternehmen. Weiter sollten die Strafbestimmungen die Unternehmen und nicht einzelne Mitarbeitende erfassen. Eine Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren ist empfehlenswert. Dies ermöglicht den Unternehmen eine Anpassung an die neue Rechtslage. Schliesslich ist die Sozialversicherungsgesetzgebung mit dem neuen DSG zu harmonisieren.