Män­gel im Ver­mitt­ler­ge­schäft be­he­ben

Fokus12. September 2023

Die Krankenversicherer stehen punkto Vermittlerprovisionen und Telefonwerbung schon länger im Fokus von Politik und Öffentlichkeit. Die Krankenversicherer haben die bestehende Selbstregulierung nun entlang der neuen Gesetzgebung revidiert.

Die Versicherer regeln die Tätigkeit ihrer Vermittlerinnen und Vermittler selbst und auf freiwilliger Basis in einer Branchenvereinbarung. Die Branchenvereinbarung beinhaltet vor allem Vorgaben zur Kaltakquise, Qualität des Beratungsgesprächs, Ausbildungsstandards sowie Provisionierungsplafonds für «externe» (bzw. «ungebundene») Vermittler. Gemäss der am 16. Dezember 2022 vom Parlament verabschiedeten Vermittlerregulierung muss die Branchenvereinbarung künftig sowohl «externe» wie auch «interne» Vermittler umfassen. Das Parlament hat die gesetzliche Grundlage auch so angepasst, dass die Versicherer beim Bundesrat die Allgemeinverbindlichkeit der Branchenvereinbarung beantragen können.

 

Neuauflage der Branchenvereinbarung

Eine Revision der Branchenvereinbarung wurde zwischen den Krankenversicherungsverbänden santésuisse und curafutura entlang der neuen gesetzlichen Spielregeln vorgenommen. Die bisherige Obergrenze für Provisionen in der Grundversicherung (70 Franken pro Abschluss) gilt neu für alle Vermittler. In der Zusatzversicherung sieht die revidierte Branchenvereinbarung vor, dass die Provisionen wirtschaftlich sein müssen. Der Nachweis der Wirtschaftlichkeit muss von der Aufsichtsbehörde – d.h. der FINMA – überprüft werden können. Im Übrigen bleiben die Regeln in der BVV 2.0 gegenüber der Version 1.0 unverändert. Das Verbot der telefonische Kaltakquise gilt weiterhin und von den Vermittlern werden dieselben Qualitätsstandards wie bisher verlangt. Dadurch sollen die unbeliebten Telefonanrufe weiterhin eingedämmt bleiben. Die Krankenversicherer können per 1. September 2023 oder später der neuen Branchenvereinbarung beitreten. Ziel der Krankenversicherer ist die Einreichung der neuen Branchenvereinbarung beim Bundesrat mit Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Januar 2024.