Re­form der Al­ters­vor­sor­ge

Jahresbericht21. Juni 2019

Bundesrat eröffnete im Juni 2018 die Vernehmlassung zur «Stabilisierung der AHV (AHV 21).» Die für Ende 2018 geplante Botschaft wurde jedoch auf nach den Sommerferien 2019 verschoben. Der SVV hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die Reform von AHV und BVG zwingend und dringend ist. 

Nach dem Scheitern der «Altersvorsorge 2020» im September 2017 kündigte der Bundesrat an, dass er rasch über das weitere Vorgehen entscheiden werde. In diesem Sinne gab er im Dezember 2017 und März 2018 Stossrichtungen und Eckwerte bekannt, die sich wie folgt zusammenfassen lassen: 

  • AHV und BVG werden je separat reformiert. Die Reform der AHV hat erste Priorität.
  • Zentrale Elemente der AHV-Reform sind das Referenzalter 65/65, Ausgleichsmassnahmen zur Anhebung des Rücktrittsalters der Frauen, die Flexibilisierung des Altersrücktritts zwischen 62 und 70 Jahren mit Anreizen zur Weiterarbeit über das 65. Altersjahr hinaus sowie die Erhöhung der Mehrwertsteuer um maximal 1,7 Prozentpunkte.
  • Die Sozialpartner werden damit beauftragt, Lösungen zur Anpassung der beruflichen Vorsorge an die demografischen und wirtschaftlichen Veränderungen zu suchen.
  • Die Vorschläge der Sozialpartner zum BVG sollen bis im Frühjahr 2019 vorliegen. Für die AHV sollen bis im Sommer 2018 ein Projekt vernehmlasst und bis Ende 2018 eine Botschaft verabschiedet werden, so dass die Reform im Jahr 2021 in Kraft treten kann.

Vernehmlassung zur Stabilisierung AHV

Diesem Zeitplant folgend eröffnete der Bundesrat Ende Juni 2018 die Vernehmlassung zur «Stabilisie-rung der AHV (AHV 21)». Die Vernehmlassungsvorlage berücksichtigte auch die Möglichkeit, dass der AHV aus dem Paket «Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF)» inskünftig eine jährliche Zusatzfinanzierung von rund 2,1 Milliarden Franken zufliessen könnte. Dieses Szenario basierte auf dem Ent-scheid des Ständerates von Anfang Juni 2018, die «Steuervorlage 17» durch eine Zusatzfinanzierung der AHV zu ergänzen. Vor diesem Hintergrund schlug der Bundesrat in der Vernehmlassungsvorlage zu «AHV 21» eine Mehrwertsteuererhöhung um 1,5 Prozentpunkte (ohne STAF) bzw. 0,7 Prozentpunkte (mit STAF) vor.

Reform zwingend und dringend

Der SVV hat am 16. Oktober 2018 seine Stellungnahme im Rahmen der Vernehmlassung zu «AHV 21» eingereicht. Er hat darin namentlich festgehalten, dass 

  • in der Vorlage des Bundesrates eine Kopplung zwischen dem Referenzalter 65/65 und der Mehr-wertsteuererhöhung fehlt; 
  • die Einführung des einheitlichen Referenzalters zu langsam erfolgt und die erzielten Einsparungen umgehend durch «Kompensationsmassnahmen» wieder zunichte gemacht werden;
  • die Anreize zur Weiterarbeit über das Alter 65 hinaus zu schwach und die Kürzungs-/Erhöhungssätze für vorgezogene/aufgeschobene Pensionierungen unkorrekt sind;
  • der Umfang der Mehrwertsteuererhöhung zu hoch ist.

Der SVV hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die Reform von AHV und BVG zwingend und dringend ist. Je länger sie sich verzögert, desto schwieriger gestalten sich die finanzielle Stabilisierung bzw. der Übergang zur nachhaltigen Ausgestaltung. Dass die für Ende 2018 geplante Botschaft zur Reform «AHV 21» zwischenzeitlich auf die Zeit nach den Sommerferien 2019 hinausgeschoben wurde, ist deshalb nicht zielführend.