Re­gress­platt­form – Da­ten­schutz­er­klä­rung

Regelwerk01. Januar 2023

Die Regressplattform dient der effizienten digitalen Abwicklung von Regressfällen zwischen den schweizerischen Personen-, Schaden- und Haftpflichtversicherungen.

Effizienzsteigerung dank digitalisierter Abwicklung von Versicherungsrückgriffen und neuer Schiedsorganisation

Zur effizienteren Abwicklung von Versicherungsrückgriffen in der Personen-, Schaden- und Haftpflichtversicherung hat die Versicherungsbranche die Regressplattform entwickelt, deren Betriebsstart per 28. Februar 2022 erfolgt ist. Auslöser für dieses Vorhaben ist die Erkenntnis, dass es in einer grossen Mehrheit von Regressstreitigkeiten um kleine Beträge geht. Für diese wird bisher ein Aufwand betrieben, der oft in einem Missverhältnis zum Streitwert steht. Zudem fanden bislang mangels einer einheitlichen digitalen Lösung zahlreiche Medienbrüche statt, die ebenfalls unnötige Zusatzkosten verursachten. Einer Verkürzung der Verhandlungsdauer dient zudem eine neue Schiedsorganisation, die mit der Einführung der Regressplattform lanciert wird. Die Schiedspersonen stammen dabei von den Versicherungsgesellschaften, die am Schiedswesen teilnehmen. Durch die konsequent digitale und prozessgesteuerte Abwicklung von Regressstreitigkeiten wird die Regressabwicklung schneller und kostengünstiger, wovon letztlich die Versichertengemeinschaft profitiert.

Funktionen der Regressplattform

1 Eröffnung Regressdossier

Auf der Regressplattform eröffnet der Regresssteller eine Regressforderung zuhanden des Haftpflichtversicherers. Vorgängig können dem Haftpflichtversicherer auch reine Regressankündigungen übermittelt werden mit dem Zweck, einen Verjährungsunterbruch zu erwirken.

 

2 Prüfung der Regressforderung

Nach Erhalt der Regressforderung prüft der Haftpflichtversicherer zunächst, ob er die Regressforderung innerhalb seiner Versichertengemeinschaft einem bereits bestehenden Schadenfall oder einer Police zuordnen kann. Ist dies der Fall, teilt er das Dossier einem seiner Fallführer zu und erfasst seine Referenznummer und weitere Angaben auf der Regressplattform. Die Regressplattform teilt diese Daten dem Regresssteller mit.

 

3 Reaktion auf Regressforderung

Der Haftpflichtversicherer hat folgende Optionen, um auf eine Regressforderung zu reagieren:

  • Vollständige Zurückweisung der Forderung, sofern die Identifikation des Schädigers anhand der vom Regresssteller erhaltenen Informationen misslingt (der Regresssteller hat die Möglichkeit, die Forderung mit verbesserten Identifikationsdaten zum Schädiger dem Regressgegner erneut zuzustellen)
  • Anerkennung der Leistungspflicht und vollständige Begleichung der vom Regresssteller gestellten Forderung (Verhandlung endet unter Eintrag des vereinbarten Betrags in den Zahlungslisten der beteiligten VU)
  • Grundsätzliche Anerkennung der Leistungspflicht und Übermittlung eines Angebots, das tiefer ist als die eingereichte Forderung
  • Ablehnung seiner Leistungspflicht

 

4 Reaktion des Regressstellers

Nach Erhalt einer Ablehnung vom Haftpflichtversicherer (allenfalls verbunden mit einem Angebot, das tiefer liegt als der geforderte Betrag) stehen dem Regresssteller die nachfolgenden Vorgehensweisen offen:

  • Annahme des letzten Angebots bzw. der letzten Ablehnung des Haftpflichtversicherers
  • Festhalten an der ursprünglichen Regressforderung
  • Stellen einer reduzierten Regressforderung

Die oben beschriebenen Verhandlungsmöglichkeiten sind für Forderungen unter CHF 30’000 auf einen zweimaligen Austausch beschränkt. Dem Regresssteller steht es offen, nach erfolgter zweimaliger Ablehnung durch den Regressgegner (allenfalls verbunden mit einer Forderung, die tiefer liegt als der geforderte Betrag) das Schiedsverfahren anzustossen. Dieselbe Möglichkeit steht dem Regresssteller offen, wenn vom Regressgegner während drei Monaten keine Reaktion auf die gestellte Regressforderung folgt. In einem solchen Fall kann das Schiedsverfahren ohne Verhandlungen angestossen werden.

Bei Regressforderungen mit einem Forderungsbetrag von CHF 30’000 oder mehr gilt die Beschränkung der Verhandlungen auf einen zweimaligen Austausch nicht. Als Eskalationsweg bleibt dem Regresssteller der jederzeitige Weiterzug in eine Direktionsregressbesprechung. 

Eskalation

Schiedsverfahren

Die Regressplattform weist ein eskaliertes Dossier automatisch einer Schiedsperson zu, die bei einer nicht in den entsprechenden Regressfall involvierten Gesellschaft angestellt ist. Der Verteilmechanismus stellt sicher, dass die teilnehmenden Gesellschaften im Verhältnis ihres Marktanteils an der Abarbeitung von Schiedsfällen partizipieren.
Die Schiedsperson erhält Einsichtsrecht ins betreffende Dossier. Sie beurteilt die ihr zugeteilten Dossiers und schaltet ihren Schiedsentscheid innerhalb von 90 Tagen in anonymer Form (ohne Angabe der eigenen Personalien) und anonymisiert (ohne Angaben von Personendaten im Sachverhalt und der Begründung) auf der Regressplattform auf.

Nach der Aufschaltung stehen die Schiedsentscheide den Schiedspersonen und allen operativen Nutzern der Regressplattform, das heisst allen Teamleitern, Leitern und Fallführern, zur Einsicht zur Verfügung.

 

Direktionsregressbesprechung

Bei Regressforderungen von CHF 30’000 und mehr ist nach wie vor die Direktionsregressbesprechung vorgesehen. 
Die Ergebnisse der Direktionsbesprechung (Einigung mit Betrag oder keine Einigung) werden auf der Regressplattform erfasst. Für strittige Forderungen von CHF 30'000 und mehr, für die im Rahmen des Sammelregresses keine Einigung erzielt wird, sieht die Regressplattform folglich keine weitergehende Regelung vor; es sind die staatlichen Gerichte zuständig.

An der Regressplattform beteiligte Personen und ihre Rollen

An der Regressplattform partizipieren die nachfolgend genannten Versicherungsgesellschaften. Die Gesellschaften verarbeiten Regressforderungen über die Regressplattform und treten entweder als Regresssteller oder Haftpflichtversicherer auf.
Beteiligte Versicherungsgesellschaften (* Inbetriebnahme erfolgt; ** Inbetriebnahme offen):

  • Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG*
  • AXA Versicherungen AG*
  • Basler Versicherung AG*
  • Generali Assurances Générales SA*
  • Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG*
  • Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG*
  • Vaudoise Generale, Compagnie d'Assurances SA*
  • Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG**

Die SVV Solution AG betreibt die Regressplattform in der Schweiz. Für den Betrieb der Regressplattform handelt die SVV Solution AG als alleinige Verantwortliche. Die SVV Solution AG ist eine Dienstleistungsgesellschaft des Schweizerischen Versicherungsverbands SVV. Die ti&m AG mit Sitz in Zürich (Schweiz) ist der Systembetreiber.

Datenbekanntgabe ins Ausland

An der Regressplattform sind ausschliesslich Versicherungen aus der Schweiz beteiligt. Eine Datenbekanntgabe ins Ausland findet nicht statt.

Personendaten

Bei jedem Regressdossier werden auf der Regressplattform folgende Personendaten des Versicherungsnehmers / der versicherten Person bearbeitet:

  • Vorname und Name*
  • Geburtsdatum
  • Aktuelle Adresse
  • Policennummer
  • Schadennummer

* Mit einem Stern markierte Personendaten sind Pflichtangaben und sind bei jedem Regressdossier anzugeben.

Bei jedem Regressdossier werden auf der Regressplattform folgende Personendaten des Schädigers bearbeitet:

  • Vorname und Name*
  • Geburtsdatum
  • Aktuelle Adresse*
  • Policen-Nummer*
  • Schadennummer*
  • Kennzeichen*

* Mit einem Stern markierte Personendaten sind alternativ zu erfassen; entweder Vor- und Nachname inkl. Adresse, Policennummer, Schadennummer oder Kennzeichen.

In Fällen aus spezifischen Branchen (Unfall- und Krankenversicherung) ist es unter Umständen notwendig, den Regressdossiers medizinische Akten als Anhang beizulegen, in denen besonders schützenswerte Personendaten enthalten sein können. Nach Fallabschluss werden die Akten innerhalb von 6 Monaten automatisch gelöscht.

Datenhaltedauer

Je nach Datenart ist die Haltedauer auf der Regressplattform unterschiedlich. Grundsätzlich gibt es die folgenden Differenzierungen:

  • Regressdossier: Aufbewahrung mindestens 10 und maximal 11 Jahre nach Verhandlungsabschluss. Grund: Einhaltung von Vorgaben aus dem Mehrwertsteuergesetz sowie der GeBüV. 
  • Upload-Dokumente zum Regressdossier: Diese Dokumente lädt der Fallführer zwecks Unterlegung seiner Verhandlungsposition auf die Regressplattform hoch und tauscht sie mit dem Regressgegner aus. Die Dokumente können besonders schützenswerte Informationen enthalten (medizinische MRI-Bilder, lohnbasierte Leistungsberechnung, Unfallprotokolle etc.). Die Aufbewahrungsdauer beläuft sich auf 6 Monate nach Verhandlungsabschluss.

Ausübung des Auskunftsrechts

Jede interessierte Person hat ein Auskunftsrecht über alle eigenen, in der Regressplattform enthaltenen Daten: Jede Person kann im Rahmen einer Selbstauskunft erfragen, ob ein Regressdossier zu ihrer Person auf der Regressplattform besteht. Begehren für Selbstauskünfte sind schriftlich mit Beilage einer Kopie eines amtlichen Ausweises (Pass, ID-Karte) an diejenige Versicherungsgesellschaft zu richten, mit der eine Vertragsbeziehung besteht. 

Erhält die Betreiberin der Regressplattform (SVV Solution AG, Conrad-Ferdinand-Meyer-Strasse 14, CH-8022 Zürich) Anfragen um Auskunft, leitet sie diese an die betroffene Versicherungsgesellschaft weiter. Die Betreiberin der Regressplattform selbst hat keine Einsicht in die Personendaten.