Der BVG-Min­dest­zins­satz muss ge­senkt wer­den

Medienmitteilung29. August 2017

Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge empfiehlt dem Bundesrat, dieses Jahr auf die Überprüfung des BVG-Mindestzinssatzes zu verzichten. Folgt der Bundesrat dieser Empfehlung, gilt auch 2018 ein Satz von 1,00 Prozent. Der Schweizerische Versicherungsverband SVV erachtet diesen als zu hoch. Nach Ansicht des SVV sollte sich der Mindestzinssatz vor allem an den Erträgen sicherer Anlagen wie Bundesobligationen orientieren und deshalb maximal 0,5 Prozent betragen.

Zürich, 29. August 2017 – Die BVG-Kommission orientiert sich an zwei Berechnungsformeln zur Bestimmung des Mindestzinssatzes. Die sogenannte «Mehrheitsformel» der Kommission ergibt für 2018 einen Satz von 0,48 Prozent, die sogenannte «Minderheitsformel» einen Satz von 0,56 Prozent. In früheren Jahren lagen die Werte weiter auseinander, und die Empfehlung der BVG-Kommission meistens dazwischen. Ein Mindestzinssatz von 1,00 Prozent würde somit weit über beiden Formelwerten liegen und wäre deutlich zu hoch.

Der SVV schlägt für 2018 einen BVG-Mindestzinssatz von maximal 0,50 Prozent vor. Dafür spricht neben den Schwankungen der Märkte vor allem das Zinsniveau: Die Erträge sicherer Anlagen wie Bundesobligationen bewegen sich seit geraumer Zeit auf historischen Tiefstständen. Davon zeugen Negativrenditen auf Bundesanleihen.

Die Pensionskassen sind verpflichtet, die Altersguthaben ihrer Versicherten mindestens mit dem vorgeschriebenen Mindestzinssatz zu verzinsen. Dieser muss so festgelegt werden, dass ihn die Pensionskassen mit hoher Wahrscheinlichkeit erreichen können. Lässt es die finanzielle Lage der Pensionskassen zu, steht es ihnen frei, die Altersguthaben mit einem höheren Satz zu verzinsen.