Ver­si­che­rungs­tech­nik und Ge­setz­ge­ber

Jahresbericht26. April 2019

Zu weit gehende technische Vorschriften in Verordnungen können Angebote für Versicherungsschutz gefährden. Der SVV setzt sich dafür ein, generell auf Abweichungen gegenüber den VVG-Regeln zu verzichten.

Vermehrt ist vor allem im Bereich der Haftpflichtversicherung eine Tendenz festzustellen, welche die Aufmerksamkeit des Versicherungsverbandes fordert. Schon 2014 wurden in der Kollektivanlageverordnung Vorgaben erlassen, die eine Berufshaftpflichtversicherung erfüllen soll. Es wurde versucht, eine Versicherungssumme festzulegen, die quasi «floatend» das ganze Jahr stets einen bestimmten Prozentsatz des Anlagevermögens des Vermögensverwalters decken sollte. Auch die Wiederauffüllung der Deckungssumme bei Schadenfällen im laufenden Jahr und bestimmte Haftungsvoraussetzungen sollten in der Verordnung festgelegt werden. Damals wies der SVV die Finma darauf hin, dass solche Bedingungen des Gesetzgebers das Marktangebot unzulässig beeinflussen. Unter Umständen kann so ein Produkt aus versicherungstechnischer Sicht nicht mehr angeboten werden. Die Versicherer versuchten zu erklären, dass technische Vorgaben im Gesetz bedingen, dass die entsprechenden Anbieter, hier die Versicherer, in eine Vorvernehmlassung einbezogen werden um deren Risikokapazitäten besser zu kennen. 

Fachwissen einbringen

2018 ist beim Erlass zur Finanzdienstleistungsverordnung (FidleV) und Finanzinstitutsverordnung (FiniV) wieder eine Diskussion um Vorgaben betreffend Inhalt von Versicherungsprodukten in Verordnungen entbrannt. Nicht alle Versicherer bieten Spezialprodukte im Gebiet Berufshaftpflicht für Spezialberufe an. Die anbietenden Versicherer aber kennen die Grenzen der Versicherbarkeit in diesem Gebiet genau. Sie haben entsprechende Zeichnungsrichtlinien. Diese basieren auf Erfahrungswerten und Risikovermögen. Es besteht durchaus die Gefahr, dass aufgrund der (zu) weit gehenden Vorschriften in neuen Verordnungen betreffend Laufzeit/Kündigungsfrist/Risikoabdeckung und Deckungshöhe, kein oder nur sehr vereinzelt Versicherungsschutz auf dem Schweizer Markt erhältlich sein wird. Der SVV setzt sich dafür ein, dass generell auf Abweichungen gegenüber den Regeln des Versicherungsvertragsgesetzes VVG zu verzichten ist. Werden bei besonderer Rechtslage neue Anforderungen an die Versicherer gestellt, sollen sie von Anfang an im Vernehmlassungsprozess ihr Fachwissen einbringen können.