Re­vi­si­on des Ver­si­che­rungs­auf­sichts­ge­set­zes

Jahresbericht21. Juni 2019

Das heutige Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) stammt aus dem Jahr 2004 und ist seit 1. Januar 2006 in Kraft. Es wird derzeit einer umfangreichen Revision unterzogen. Vom November 2018 bis Februar 2019 hat das Vernehmlassungsverfahren stattgefunden.

Der SVV hat zur Revision mit Vernehmlassungsantwort vom 28. Februar 2019 Stellung bezogen. Er unterstützt darin die Revision auf der Basis des Vernehmlassungsentwurfs weitgehend. Der Entwurf umfasst diverse Verbesserungen gegenüber dem geltenden Recht, wie z.B. die Schaffung einer ausreichenden Gesetzesgrundlage für den Schweizer Solvenztest, die Einführung eines Sanierungsrechts oder die Entschlackung der Strafbestimmungen. Daneben besteht aus Sicht SVV aber auch klarer Korrektur- und Ergänzungsbedarf beispielsweise bei folgenden Punkten:

  • Schaffung und Sicherstellung angemessener Kapitalanforderungen für den Finanzplatz Schweiz
    Die Gesetzesgrundlage zur Regelung der Kapitalanforderungen muss unter Berücksichtigung des weiterentwickelten internationalen Finanzmarktregulativs festgelegt werden. Es ist wesentlich, in der Umsetzung eine vergleichbare und den Markt- und Geschäftsgegebenheiten angemessene Grundlage für den Schweizer Solvenztest zu schaffen. 
  • Lebensversicherung
    Für das Geschäft der beruflichen Vorsorge besteht Handlungsbedarf bezüglich der Verankerung der Rentenumwandlungsgarantieprämie im VAG. Weiter sind Anpassungen bei den Bestimmungen für die qualifizierten Lebensversicherungen notwendig. 
  • Innovation 
    Im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz sind die regulatorischen Hürden für InsurTech-Unternehmen zu senken. Im VAG ist eine neue Aufsichtskategorie der «erleichterten» Aufsicht sowie ein bewilligungsfreier Innovationsraum für Kleinstgeschäfte («Sandbox-Modell») zu schaffen.  
  • Qualitätssicherung im Vertrieb
    Der SVV ist der Ansicht, dass eine Aus- und Weiterbildungspflicht der Versicherungsvermittler im VAG zu verankern und nachzuweisen ist.