Bun­des­ge­setz über die Re­gu­lie­rung der Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler­tä­tig­keit

Vernehmlassungen04. September 2020

Der SVV unterstützt die Stossrichtung der Reform – vorausgesetzt, dass sich die Regulierung auf die Krankenversicherungsbranche beschränkt.

Die Krankenversicherer stehen punkto Vermittlerprovisionen und Telefonwerbung schon länger im Fokus von Politik und Öffentlichkeit. So gab es bereits vor rund zehn Jahren Bestrebungen des Parlaments, in der sozialen Krankenversicherung jegliche Provisionen zu verbieten. Ausserdem wurde 2014 mit dem neuen Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG) für die Versicherer die Möglichkeit geschaffen, mittels Vereinbarung die Telefonwerbung, den Verzicht auf Leistungen der Call Center und die Einschränkung der Entschädigung der Vermittlertätigkeit zu regeln.

Der SVV unterstützt die Selbstregulierung der Branche. Damit die neue, erweiterte Branchenvereinbarung mit Gültigkeit ab 1. Januar 2021 jedoch Wirkung erzielen und im Sinne der Spieltheorie einen «Pareto-optimalen» Zustand herbeiführen kann, braucht es die Allgemeinverbindlichkeit sowie griffige Sanktionen. Ansonsten lässt sich das bestehende «Prisoner’s Dilemma», in welchem sich die Krankenversicherer mit der dominanten Strategie der Nicht-Kooperation befinden, nicht durchbrechen.

Damit der SVV das vorliegende Bundesgesetz über die Regulierung der Vermittlertätigkeit unterstützen kann, sind Anpassungen grundsätzlicher Art erforderlich. Dabei gilt es den unterschiedlichen rechtlichen Ausgangslagen in der sozialen Krankenversicherung und der Zusatzversicherung gebührend Rechnung zu tragen.