Ab­kom­men zur Vor­leis­tungs­pflicht in der Kran­ken­ver­si­che­rung

Regelwerk01. Januar 2023

Bei Schadenereignissen mit Körperschaden ist es oft unklar, ob Folgen eines Unfalles, einer Berufskrankheit oder einer anderen Krankheit vorliegen. Diese Qualifikation ist aber entscheidend für die Frage, ob die Unfall- oder die Krankenversicherung leistungspflichtig ist.

Für die Sozialversicherer sind Vorleistungs- und Rückerstattungspflichten gesetzlich geregelt. Analoge Bestimmungen für die private Krankenversicherung fehlen. Diese fehlende Koordination kann dazu führen, dass Geschädigte lange auf ihre Leistungen warten müssen. Die Krankenversicherer und die privaten Versicherer haben sich deshalb entschieden, ein Abkommen zur Vorleistungspflicht in der Krankenversicherung nach Versicherungsvertragsgesetz VVG zu vereinbaren, um die Zuständigkeiten zu klären.

Dem Abkommen können sich alle Versicherungsgesellschaften anschliessen, die in der Schweiz in den Branchen Krankenversicherung oder Unfallversicherung tätig sind. Die Suva ist ebenfalls beigetreten. Das Abkommen dient ausschliesslich der Koordination und der Vereinfachung der Leistungserbringung. 

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