Un­fall­ver­si­che­rung durch den Ar­beit­ge­ber bei Be­rufs- und Nicht­be­rufs­un­fäl­len

Kontext13. Oktober 2017

Das Unfallversicherungsgesetz UVG verpflichtet die Arbeitgeber in der Schweiz, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen die gesundheitlichen, wirtschaftlichen und immateriellen Folgen von Unfällen am Arbeitsplatz (Berufsunfall) und in der Freizeit (Nichtbetriebsunfall) ebenso zu versichern wie gegen Berufskrankheiten.

Wer in der Schweiz arbeitet, ist gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und grundsätzlich auch gegen Nichtberufsunfälle (Unfälle in der Freizeit) versichert. Die obligatorische Unfallversicherung hilft Betroffenen, die durch Unfälle und Berufskrankheiten in ihrer Gesundheit und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt werden. Die Leistungen, die erbracht werden, umschreibt das Unfallversicherungsgesetz UVG. Die Leistungen umfassen Heilbehandlungen, Taggelder, Invalidenrenten, Hinterlassenenrenten, Integritätsentschädigungen und Hilflosenentschädigungen. Teilzeitbeschäftigte, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitnehmer weniger als acht Stunden beträgt, sind nur gegen Berufsunfälle versichert.

Nicht unter das UVG-Obligatorium fallen Selbständigerwerbende oder Familienmitglieder, die im Familienbetrieb aushelfen und keinen Barlohn beziehen. Sie können sich freiwillig gegen Unfall versichern lassen. Sie erhalten dann die gleichen Leistungen wie die obligatorisch UVG-Versicherten.

Wer weder obligatorisch noch freiwillig versichert ist, ist über die Krankenversicherung versichert. Diese regelt nur die Heilungskosten, nicht jedoch die Taggelder, Renten etc. Wichtig zu beachten ist hierbei, dass die Unfalldeckung in diesen Fällen bei der Krankenversicherung nicht ausgeschlossen sein darf.

Prämienberechnung

Die Prämien für die Unfallversicherung sind abhängig von der Tätigkeit eines Unternehmens und werden in Promille der versicherten Lohnsumme berechnet. Bezahlt wird die Prämie vom Arbeitgeber. Den Teil der Prämie, der die Nichtberufsunfälle versichert, kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch einen monatlichen Lohnabzug weiterbelasten.  

Abredeversicherung

Die Versicherung gilt ab dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder erstmals ein Lohnanspruch besteht, in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Arbeitnehmer auf den Weg zur Arbeit begibt. Sie endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört.  

Die Versicherungen müssen den Versicherten die Möglichkeit bieten, die Unfallversicherung durch besondere Abrede bis zu sechs Monate zu verlängern. Die Verlängerung ist erfolgt, wenn der Versicherte innerhalb von 31 Tagen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber mitteilt, für welche Zeit die Abredeversicherung gewünscht wird (maximal 6 Monate).