All­ge­mei­nes Ver­jäh­rungs­ab­kom­men

Regelwerk27. Februar 2023

Das allgemeine Verjährungsabkommen soll die Erledigung von Regressen durch eine klare Verjährungsregelung vereinfachen.

Um Fragen im Zusammenhang mit Sozialversicherungsleistungen und Haftpflichtansprüchen, insbesondere Koordinations- und Regressfragen, einer kundenfreundlichen und effizienten Lösung zuzuführen, treffen sich Fachpersonen des Bundesamtes für Sozialversicherungen, der Schadenleiterkommission des SVV sowie der Suva regelmässig in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe.

Die gemeinsame Arbeitsgruppe BSV/SLK/Suva hat ein neues allgemeines Verjährungsabkommen entworfen. Es bezweckt, die Erledigung von Regressen der AHV/IV, der Vorsorgeeinrichtungen sowie der Unfallversicherer (Suva und Unfallversicherer gemäss Art. 68 Abs. 1 UVG) und Privatversicherer auf der einen Seite und den Haftpflichtversicherern auf der anderen Seite durch eine klare Verjährungsregelung zu vereinfachen. Die Liste der teilnehmenden Gesellschaften ist auf der Webseite des SVV publiziert.

Haftpflicht: Verjährungsabkommen schafft Klarheit

Am 1. Januar 2020 ist das revidierte Verjährungsrecht in Kraft getreten. Neu kann ein Schuldner auf die Verjährungseinrede frühestens ab Beginn der Verjährung verzichten. Entsprechend muss die Verjährung einer Forderung bereits begonnen haben. In der Praxis dürfte dies teilweise Schwierigkeiten bereiten, da nicht immer klar ist, wann die Verjährungsfrist eines Anspruchs tatsächlich begonnen hat. Aus diesem Grund haben Haftpflicht- und Sozialversicherungen letztes Jahr ein neues Verjährungsabkommen abgeschlossen.

Das Abkommen schafft einfache und objektive Anknüpfungspunkte für Beginn und Dauer der Verjährungsfristen.

Verjährungsabkommen (Version 2022)

Verjährungsabkommen (Version 2020)