Ab­kom­men zur Re­gu­lie­rung von UVG-Re­gres­sen

Regelwerk01. Januar 2023

In der Schadenpraxis sind Abkommen zwischen Sozialversicherern und den Privat-Haftpflichtversicherern ein wichtiger Schritt zu einer einfachen, schnellen und kostengünstigen Regresserledigung.

Diese Vereinbarung dient dazu, die Regulierung von unfallversicherungsrechtlichen Regressen zu vereinfachen und verbindliche Verhaltensregeln aufzustellen.

Regresse bis 50 000 Franken werden nach dem Abkommen und ohne Prüfung der Rechtslage reguliert: Die beteiligten Haftpflichtversicherungen bezahlen einen aufgrund der Erfahrung gefundenen Teiler der UVG-Leistungen. Die schriftliche Anmeldung des Regresses innerhalb zweier Jahre ab Unfalldatum ist ausreichend, damit der Haftpflichtversicherer auf die Verjährungseinrede während zehn Jahren ab Unfalldatum verzichtet. Sobald die Aufwendungen des Unfallversicherers 50 000 Franken übersteigen, sind Regresse hingegen «nach Rechtslage» zu beurteilen, sodass dem Haftpflichtversicherer sämtliche Einreden und Einwendungen (zum Beispiel fehlende Haftung oder Haftungsreduktion) zustehen.

Dem Abkommen können sich alle Versicherungsgesellschaften anschliessen, die in der Schweiz in den Branchen Unfallversicherung oder Haftpflichtversicherung tätig sind. Das Abkommen ist kartellrechtlich unproblematisch, weil es ausschliesslich der Effizienzsteigerung und nicht der Absprache dient.

UVG-Regressabkommen