<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
		<rss xmlns:rdf="http://www.w3.org/1999/02/22-rdf-syntax-ns#" xmlns:svvsyndication="http://www.svv.ch/dtds/article.dtd" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" version="2.0">
		  <channel>
		    <title>Schweizerischer Versicherungsverband SVV - FAQ: Finanzielle Vorsorge</title>
		    <link>http://www.svv.ch/index.cfm</link>
		    <description>FAQ-Artikel</description>
		
					<item>
						<title>Kapital in der Pensionskasse – kann ich es mir auszahlen lassen?</title>
						<link>http://www.svv.ch/index.cfm?id=10315</link>
						<description>Beim Stellenwechsel wird das Kapital in der Regel als Freiz&#xfc;gigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers &#xfc;berwiesen. Nur in drei Ausnahmef&#xe4;llen kann der Freiz&#xfc;gigkeitsanspruch allenfalls in bar bezogen werden. </description>
						<category domain="svv">Finanzielle Vorsorge</category>
						<pubDate>Mon, 12 Jul 2010 08:07:27 GMT</pubDate>
						<guid>http://www.svv.ch/index.cfm?id=10315</guid>
						<svvsyndication:title><![CDATA[Kapital in der Pensionskasse - kann ich es mir auszahlen lassen?]]></svvsyndication:title>
						<svvsyndication:lead><![CDATA[<em>B.C.: Auf meinem Konto bei der Pensionskasse hat sich ein beachtliches Kapital angehäuft. Bleibt das Kapital bis zur Pensionierung stehen oder kann ich es unter gewissen Voraussetzungen in bar beziehen?</em>

]]></svvsyndication:lead>
						<svvsyndication:text><![CDATA[Ausser bei einer allfälligen Todesfallleistung sowie dem Bezug von Vorsorgekapital zur Finanzierung von Wohneigentum durch den Versicherten kann das angehäufte Kapital bei der Pensionskasse nur unter bestimmten Voraussetzungen in bar bezogen werden. So haben gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) und Freizügigkeitsgesetz (FZG) Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt, Anspruch auf eine Austrittsleistung. Das Kapital wird beim Stellenwechsel zwar in der Regel als Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen, dem Versicherten also im Rahmen des neuen Vorsorgeverhältnisses gutgeschrieben. In drei Fällen kann der Freizügigkeitsanspruch aber in bar bezogen werden: 1. Wenn die versicherte Person die Schweiz endgültig verlässt (ohne Fürstentum Liechtenstein) und sich nicht in einem EU- oder EFTA-Staat niederlässt; bei einer Ausreise in einen EU- oder EFTA Staat ist eine Barauszahlung des BVG-Obligatoriums seit Juni 2007 nur noch zugelassen, wenn der Versicherte im neuen Wohnsitzland nicht der obligatorischen Sozialversicherung untersteht. 2. Wenn der Versicherte eine selbständige Erwerbtätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht. 3. Wenn die Freizügigkeitsleistung kleiner ist als der persönliche Jahresbeitrag.           

<b>Kapitalauszahlung bei Pensionierung</b>

Eine weitere Möglichkeit zur Barauszahlung ergibt sich im Rahmen der ordentlichen oder vorzeitigen Pensionierung. In der Regel werden die Leistungen zwar in Form von Renten ausgerichtet. Das Gesetz räumt der versicherten Person jedoch das Recht ein zu verlangen, dass ihr zumindest ein Viertel der Altersleistung als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird. Zudem kann die Vorsorgeeinrichtung anstelle einer Rente eine Kapitalauszahlung vornehmen, wenn die Altersrente weniger als 10% der Mindestaltersrente der AHV betragen würde. Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kann ausserdem vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung anstelle der Rente wählen können, wobei der Ehe- oder eingetragene Partner dieser Auszahlung schriftlich zustimmen muss. Für die Geltendmachung der Kapitalauszahlung wird meist eine Frist vorgeschrieben, die auf den frühest möglichen Pensionierungszeitpunkt abstellt.        
   


&nbsp;(Quelle: www.svv.ch)]]></svvsyndication:text>
					</item>
					
					<item>
						<title>Erwerbsausfall privat versichern - lohnt sich das?</title>
						<link>http://www.svv.ch/index.cfm?id=9349</link>
						<description>Vor allem f&#xfc;r Familien ist es wichtig, sich bei einer Lebensversicherung gegen Erwerbsunf&#xe4;higkeit zu sch&#xfc;tzen. Die Leistungen einer solchen Versicherung erfolgen unabh&#xe4;ngig von denjenigen der 1. und 2. S&#xe4;ule und werden auch nicht gek&#xfc;rzt. </description>
						<category domain="svv">Finanzielle Vorsorge</category>
						<pubDate>Tue, 29 Jun 2010 16:06:25 GMT</pubDate>
						<guid>http://www.svv.ch/index.cfm?id=9349</guid>
						<svvsyndication:title><![CDATA[Erwerbsausfall privat versichern - lohnt sich das?]]></svvsyndication:title>
						<svvsyndication:lead><![CDATA[<em>I.B. aus R.: Ich will mich privat gegen Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall versichern. Kann ich die Höhe der Rente frei wählen? Oder gibt es Limiten wegen einer allfälligen Leistungskürzung der IV?</em>

]]></svvsyndication:lead>
						<svvsyndication:text><![CDATA[Sie wollen sich bei einer Lebensversicherung gegen Erwerbsunfähigkeit (EU) versichern; dieser Schutz im Rahmen der 3. Säule ist besonders für Familien wichtig. Die Leistungen einer solchen privaten EU-Versicherung sind unabhängig von denjenigen aus der 1. und der 2. Säule und werden grundsätzlich nicht gekürzt.    

<b>Unterschiede in der 1. und 2. Säule bei Unfall und Krankheit</b>

Bei einem Unfall decken in der Regel die Leistungen der Invalidenversicherung (IV) und der Unfallversicherung zusammen 90 Prozent des ausfallenden Bruttolohnes. Obligatorisch versichert sind Jahreslöhne bis 126‘000 Fr. Bei Invalidität richtet die Unfallversicherung eine Komplementärrente aus. Diese ist so bemessen, dass sie zusammen mit der Rente der IV nicht mehr als 90 Prozent des versicherten Bruttolohns beträgt. Die Pensionskassen, welche auch für Unfälle Versicherungsschutz gewähren, schulden deshalb im Allgemeinen bei Unfällen keine Leistungen. Anders ist die Situation im Falle einer krankheitsbedingten Invalidität. Zu den Leistungen der IV kommen hier in der Regel jene der Pensionskasse. Je nach Pensionskassenreglement sind dabei oft grosszügigere Leistungen vorgesehen als vom BVG verlangt. Bei einer Überversicherung wird nicht die Leistung der IV, sondern jene der beruflichen Vorsorge gekürzt.
&nbsp;(Quelle: www.svv.ch)]]></svvsyndication:text>
					</item>
					
					<item>
						<title>Lebensversicherungen – wie sicher ist die Verzinsung?</title>
						<link>http://www.svv.ch/index.cfm?id=9899</link>
						<description>   </description>
						<category domain="svv">Finanzielle Vorsorge</category>
						<pubDate>Tue, 22 Jun 2010 15:06:48 GMT</pubDate>
						<guid>http://www.svv.ch/index.cfm?id=9899</guid>
						<svvsyndication:title><![CDATA[Lebensversicherungen - wie sicher ist die Verzinsung?]]></svvsyndication:title>
						<svvsyndication:lead><![CDATA[<em>B.K.: Ich besitze eine so genannte gemischte Lebensversicherung. Wie steht es angesichts der Entwicklung auf dem Finanzmarkt mit der „garantierten“ Verzinsung? Muss ich Reduktionen beim Zins befürchten? </em>

]]></svvsyndication:lead>
						<svvsyndication:text><![CDATA[Unter kapitalbildenden traditionellen Lebensversicherungsprodukten versteht man im wesentlichen gemischte Versicherungen und aufgeschobene Leibrentenversicherungen. In beiden Fällen wird während der Versicherungsdauer Kapital angespart. Bei diesem Sparprozess wird ein so genannter technischer Zins angewendet, der (im Gegensatz etwa zu den Zinsen beim Banksparen) für die gesamte Laufzeit des Versicherungsvertrags garantiert ist. Der anwendbare Zins ist gesetzlich begrenzt - damit soll die Sicherheit für die Lebensversicherer erhöht werden, welche die entsprechende Garantie abgeben - und wird regelmässig von der Aufsichtsbehörde überprüft und bei Bedarf angepasst.      

<b>Maximaler technischer Zins beträgt derzeit 1.75%</b>

Die Ansprüche der Kunden gegenüber der Lebensversicherungsgesellschaft werden durch das so genannte "gebundene Vermögen" sichergestellt. Die Solvenz des Lebensversicherers wird aber noch durch weitere gesetzliche Anforderungen gewährleistet. So muss der Versicherer über zusätzliches Kapital verfügen, um künftige negative Entwicklungen (beispielsweise im Risiko- oder Anlagebereich) unbeschadet überstehen zu können. Die Ansprüche der Versicherten dürfen in keinem Zeitpunkt gefährdet sein, und der Lebensversicherer muss die heute abgegebene Garantiezusage eines technischen Zinses von 1.75% auch in Zukunft erfüllen können. In den meisten Fällen wird der Lebensversicherer dem Kunden bei guten finanziellen Ergebnissen zudem eine Überschussbeteiligung gewähren. 



&nbsp;(Quelle: www.svv.ch)]]></svvsyndication:text>
					</item>
					
					<item>
						<title>Teilzeitjob bei zwei Arbeitgebern – was ist mit der Pensionskasse?</title>
						<link>http://www.svv.ch/index.cfm?id=10266</link>
						<description>Je nach H&#xf6;he der beiden L&#xf6;hne ist der Arbeitnehmer bei der alten oder der neuen Vorsorgeeinrichtung oder allenfalls bei beiden Pensionskassen versichert. Ausschlaggebend sind dabei die Bestimmungen der Pensionskassenreglemente bei seinen beiden Arbeitgebern.   </description>
						<category domain="svv">Finanzielle Vorsorge</category>
						<pubDate>Mon, 12 Apr 2010 08:04:18 GMT</pubDate>
						<guid>http://www.svv.ch/index.cfm?id=10266</guid>
						<svvsyndication:title><![CDATA[Teilzeitjob bei zwei Arbeitgebern - was ist mit der Pensionskasse?]]></svvsyndication:title>
						<svvsyndication:lead><![CDATA[<em>B.C.: Ich arbeite drei Tage pro Woche bei einem neuen Arbeitgeber und habe den alten Job auf zwei Tage reduziert. Muss ich der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers beitreten oder bleibe ich bei der alten Pensionskasse?</em>

]]></svvsyndication:lead>
						<svvsyndication:text><![CDATA[Die Frage, welchen Pensionskassen man im Fall von Teilzeitjobs bei zwei Arbeitgebern unterstellt ist, muss je nach Höhe der beiden Löhne unterschiedlich beantwortet werden. Wenn das Jahreseinkommen bei jedem der beiden Arbeitgebern weniger als CHF 20'520 (AHV-Lohn) beträgt, die beiden Löhne zusammengerechnet aber auf diesen Betrag kommen, so können Sie sich bei der Pensionskasse des alten Arbeitgebers für den gesamten Verdienst (also auch für den Lohn beim neuen Arbeitgeber, den Sie natürlich entsprechend informieren müssen) versichern lassen. Voraussetzung für diese Regelung ist, dass das Reglement der alten Pensionskasse dies zulässt. Beträgt das Jahreseinkommen bei einem Arbeitgeber weniger als CHF 20'520 und beim anderen mehr als dieser Betrag, so müssen Sie sich grundsätzlich bei demjenigen Arbeitgeber versichern, bei dem Sie mehr als CHF 20'520 verdienen. Falls dessen Pensionskassenreglement es vorsieht, können Sie auch den Verdienst beim anderen Arbeitgeber dort versichern. Wenn Sie beim Arbeitgeber der alten Pensionskasse weniger verdienen und in dessen Pensionskasse verbleiben wollen, so muss diese Möglichkeit im Reglement vorgesehen sein; zudem dürfen Ihr neuer Arbeitgeber sowie dessen Pensionskassenreglement dem nicht entgegenstehen. Falls das Jahreseinkommen bei beiden Arbeitgebern mehr als CHF 20'520 beträgt, können Sie sich für beide Tätigkeiten bei der alten Pensionskasse versichern lassen, sofern deren Reglement das vorsieht und Ihr neuer Arbeitgeber sowie dessen Pensionskassenreglement dem nicht entgegenstehen.        

<b>Pensionskassenreglemente sind massgebend</b>

Zur Beantwortung Ihrer Frage, in welchen Pensionskassen Sie bei zwei Teilzeitjobs versichert werden, müssen Sie also die beiden Pensionskassenreglemente sorgfältig studieren. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls eine Versicherung bei der Auffangeinrichtung in Betracht gezogen werden könnte und eine freiwillige Versicherungsmöglichkeit analog eines Selbständigerwerbenden gemäss BVG besteht (Art. 46 BVG). Wenn bei der Abklärung Ihrer Versicherungssituation Unklarheiten auftauchen sollten, so werden Ihnen die zuständigen Stellen der Vorsorgeeinrichtungen Ihrer Arbeitgeber sicher für Auskünfte zur Verfügung stehen.      
    


&nbsp;(Quelle: www.svv.ch)]]></svvsyndication:text>
					</item>
					
					<item>
						<title>Fondsgebundene Lebensversicherung – was ist das?</title>
						<link>http://www.svv.ch/index.cfm?id=10249</link>
						<description>Das Vorsorgekapital der fondsgebundenen Lebensversicherung wird in ausgew&#xe4;hlte Fonds investiert, wobei die Risiken von Kurs-, Zins-, W&#xe4;hrungs- und Bonit&#xe4;tsentwicklungen durch Garantien oder andere Vertragsoptionen vermindert werden k&#xf6;nnen.</description>
						<category domain="svv">Finanzielle Vorsorge</category>
						<pubDate>Mon, 22 Mar 2010 08:03:38 GMT</pubDate>
						<guid>http://www.svv.ch/index.cfm?id=10249</guid>
						<svvsyndication:title><![CDATA[Fondsgebundene Lebensversicherung - was ist das?]]></svvsyndication:title>
						<svvsyndication:lead><![CDATA[<em>B.K.: Mein Versicherungsberater schlägt mir den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung vor. Ist eine solche Anlage mit besonderen Risiken verbunden? Kann man sich gegen negative Börsenentwicklungen schützen?</em>

]]></svvsyndication:lead>
						<svvsyndication:text><![CDATA[Eine fondsgebundene Lebensversicherung umfasst je nach Bedarf - wie eine konventionelle Lebensversicherung - einen garantierten Versicherungsschutz im Todesfall und/oder bei Invalidität. Das Vorsorgekapital wird dagegen mit Anlagen in ausgewählten Fonds gebildet. Diese Vorsorgeform kombiniert damit die Vorteile der Lebensversicherung mit der Möglichkeit einer regelmässigen oder einmaligen Fondsinvestition. In der Regel steht dem Kunden dabei eine Auswahl verschiedener Fonds oder Fondsportfolios zur Verfügung, welche seiner Risikofähigkeit und Risikobereitschaft entsprechen.        

<b>Risikoeindämmende Optionen</b>

Wie bei jeder anderen Fondsanlage, ist die Wertentwicklung des Vorsorgekapitals in Fondsform von Kurs-, Zins-, Währungs- und Bonitätsrisiken abhängig, was sich entsprechend auf die Vorsorgeleistung bei einer allenfalls vorzeitigen Auflösung oder beim Vertragsablauf auswirkt. Chancen und Risiken hängen daher von der Wahl der Fondsanlage ab. Seit einigen Jahren sind verschiedene Versicherer dazu übergegangen, zur Risikominderung bestimmte Formen von Garantien anzubieten, sei es durch die Auswahl der Fonds selbst oder aber durch vertraglich garantiert zur Auszahlung gelangende Mindestleistungen („Kapitalschutz“). Bei einigen Versicherern kann je nach Ausgestaltung der Vorsorgelösung zusätzlich eine Option eingekauft werden, wonach die Investition über einen gewissen Zeitraum in Tranchen in die gewählte Fondsanlage erfolgt und/oder diese ebenso über einen bestimmten Zeitraum vor Vertragsablauf in eine risikoärmere Fondsanlage umgeschichtet wird (Einstiegs- bzw. Ausstiegsmanagement). Mit diesen Massnahmen lassen sich die Risiken des Kunden reduzieren bzw. eine während der Vertragsdauer erzielte positive Wertentwicklung absichern. In jedem Fall sollte der Entscheid zur Anlage eines Teils des Vermögens in eine fondsgebundene Lebensversicherung samt Auswahl der Fonds sowie Form und Umfang der Garantien im Rahmen einer Gesamtberatung durch den Versicherungsberater erfolgen.    
&nbsp;(Quelle: www.svv.ch)]]></svvsyndication:text>
					</item>
					
					<item>
						<title>Lebensversicherung ausbezahlt – wie das Geld anlegen?</title>
						<link>http://www.svv.ch/index.cfm?id=10172</link>
						<description>Wenn eine gr&#xf6;ssere Summe aus einer Lebensversicherung ausbezahlt wird, stellt die Lebensversicherung einen Berater bei der schwierigen Anlageplanung f&#xfc;r kurz- und mittelfristig nicht ben&#xf6;tigte Mittel zur Verf&#xfc;gung.         </description>
						<category domain="svv">Finanzielle Vorsorge</category>
						<pubDate>Mon, 18 Jan 2010 11:01:20 GMT</pubDate>
						<guid>http://www.svv.ch/index.cfm?id=10172</guid>
						<svvsyndication:title><![CDATA[Lebensversicherung ausbezahlt - wie das Geld anlegen?]]></svvsyndication:title>
						<svvsyndication:lead><![CDATA[<em>B.C.: Meine gemischte Lebensversicherung wird fällig. Ich möchte den grossen Betrag möglichst rasch und rentabel für mehrere Jahre anlegen. Wer hilft mir bei der schwierigen Suche nach geeigneten Anlagemöglichkeiten?</em>

]]></svvsyndication:lead>
						<svvsyndication:text><![CDATA[Wenn eine grössere Summe aus einer Lebensversicherung ausbezahlt wird, so drängt sich eine sorgfältige Anlageplanung der für den laufenden Lebensunterhalt nicht benötigten Mittel auf. Dies kann nur im Rahmen einer fachkundigen Beratung erfolgen, die alle Ihre Vermögensteile sowie Ihre Guthaben bei den drei Vorsorgesäulen (staatliche AHV, berufliche Pensionskasse und Selbstvorsorge) berücksichtigt. Diese so genannte Anlegerprofil-Analyse sollte durch einen Experten vorgenommen werden, der sich in allen Investitionsmöglichkeiten bestens auskennt.           

<b>Vorsorgeberater der Lebensversicherung hilft</b>

Zur Beurteilung und Wahl der für Sie optimalen Anlageform stellt Ihnen Ihre Lebensversicherung gerne einen Vorsorgeberater zur Verfügung. In seiner Anlegerprofil-Analyse wird er die Komponenten Sicherheit und Rendite sorgfältig gegeneinander abwägen. Bei einer Wiederanlage der freien Mittel für 10 oder mehr Jahre kann zum Beispiel eine fondsgebundene Lebensversicherung die richtige Lösung sein. Nehmen Sie also mit Ihrer Lebensversicherung Kontakt auf und lassen Sie sich von einem ihrer Experten beraten. Der Vorsorgeberater wird Ihnen im persönlichen Gespräch eine für Sie massgeschneiderte Lösung unterbreiten.         



&nbsp;(Quelle: www.svv.ch)]]></svvsyndication:text>
					</item>
					
					<item>
						<title>Falsche Angabe im Lebensversicherungsantrag – hat das Folgen?</title>
						<link>http://www.svv.ch/index.cfm?id=9976</link>
						<description>Der Antragsteller ist von Gesetzes wegen verpflichtet, die Fragen des Versicherers richtig zu beantworten. Stirbt der Versicherte an einer verschwiegenen Krankheit, so kann der Versicherer bei Risikoversicherungen jede Leistung verweigern.         </description>
						<category domain="svv">Finanzielle Vorsorge</category>
						<pubDate>Tue, 27 Oct 2009 16:10:59 GMT</pubDate>
						<guid>http://www.svv.ch/index.cfm?id=9976</guid>
						<svvsyndication:title><![CDATA[Falsche Angabe im Lebensversicherungsantrag - hat das Folgen?]]></svvsyndication:title>
						<svvsyndication:lead><![CDATA[<em>R.B.: Als ich eine Lebensversicherung abschloss, verschwieg ich eine Krankheit, unter der ich seit längerem leide. Ein Freund sagte mir, sonst würde die Prämie zu hoch. Was ist, wenn ich an dieser Krankheit sterbe?</em>

]]></svvsyndication:lead>
						<svvsyndication:text><![CDATA[Es ist nicht gut, den falschen Ratschlag eines Freundes zu befolgen. Ihr Lebensversicherer liess Sie bei der Antragstellung für die Lebensversicherung verschiedene Fragen beantworten - darunter auch zu Ihrer Gesundheit -, die für seine Beurteilung des Antrages relevant waren. Von Ihren Antworten hingen Art, Höhe und Dauer Ihrer Versicherungsdeckung und die entsprechende Prämie ab. Gemäss Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sind Sie verpflichtet, die Fragen des Versicherers schriftlich richtig zu beantworten, soweit Ihnen die entsprechenden Fakten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt waren oder bekannt sein mussten. Erheblich sind dabei jene Gefahrentatsachen, die den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, beeinflussten.        

<b>Gravierende Folgen einer Anzeigepflichtverletzung</b>

Sterben Sie an der verschwiegenen Krankheit, so macht der Versicherer eine Anzeigepflichtverletzung geltend, und er kündigt den Vertrag. War der Vertrag zum Zeitpunkt des Todes rückkaufsfähig, bezahlt der Versicherer den Anspruchsberechtigten den Rückkaufswert. Bei Verträgen ohne Rückkaufswert (beispielsweise bei temporären Todesfallrisikoversicherungen) erfolgt überhaupt keine Todesfallleistung. 
Sollten Sie Ihren Versicherer nachträglich über die verschwiegene Krankheit informieren wollen, so ist das ohne weiteres möglich. Der Versicherer wird den bisherigen Vertrag wegen der Anzeigepflichtverletzung kündigen, eine erneute Risikoprüfung in Kenntnis der neuen Informationslage vornehmen und allenfalls den alten Vertrag mit einem Risikozuschlag bei der Prämie oder einem vertraglich festgelegten Deckungsausschluss wieder in Kraft setzen - es ist aber auch möglich, dass eine Weiterführung des Vertrages nicht in Frage kommt und der Versicherer Ihnen einen allfällig vorhandenen Rückkaufswert zurückzahlt. 
   



&nbsp;(Quelle: www.svv.ch)]]></svvsyndication:text>
					</item>
					
					<item>
						<title>Sammelstiftungen bei Lebensversicherungen – sind sie sicher?</title>
						<link>http://www.svv.ch/index.cfm?id=9872</link>
						<description>Die meisten Sammelstiftungen sind bei den Lebensversicherungen vollst&#xe4;ndig r&#xfc;ckversichert. Die unter Aufsicht des Bundes stehenden Lebensversicherer haften also vollumf&#xe4;nglich f&#xfc;r die Verpflichtungen ihrer Sammelstiftungen.      </description>
						<category domain="svv">Finanzielle Vorsorge</category>
						<pubDate>Tue, 02 Jun 2009 09:06:57 GMT</pubDate>
						<guid>http://www.svv.ch/index.cfm?id=9872</guid>
						<svvsyndication:title><![CDATA[Sammelstiftungen bei Lebensversicherungen - sind sie sicher?]]></svvsyndication:title>
						<svvsyndication:lead><![CDATA[<em>A.K.: Ich bin im Rahmen der beruflichen Vorsorge bei der Sammelstiftung einer Lebensversicherungsgesellschaft versichert. Wie verhält es sich mit dem Deckungsgrad solcher Stiftungen? Sind diese überhaupt sicher?</em>

]]></svvsyndication:lead>
						<svvsyndication:text><![CDATA[Die allermeisten Sammelstiftungen von Lebensversicherern sind nach dem Modell der "Vollversicherung" bei den Lebensversicherungsgesellschaften vollständig rückversichert. Das bedeutet, dass die Lebensversicherungsgesellschaften für die Verpflichtungen der betreffenden Sammelstiftungen vollumfänglich haften. Die Lebensversicherer ihrerseits unterstehen der Aufsicht des Bundes gemäss Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Diese Aufsicht schreibt vor, dass sämtliche Verpflichtungen der Lebensversicherer durch ein so genanntes "gebundenes Vermögen" jederzeit sichergestellt sein müssen. Eine Unterdeckung ist somit gar nicht zulässig. Zudem müssen Lebensversicherer bestimmte Solvenzanforderungen erfüllen, die den Sicherheitsgrad noch erhöhen.      

<b>Lebensversicherer garantieren die Ansprüche ihrer Sammelstiftungen </b>

Sie brauchen sich also über die Sicherheit Ihrer Vorsorgeeinrichtung keine Sorgen zu machen. Ihre Ansprüche auf Freizügigkeitsleistung bzw. Risiko- oder Altersleistungen sind gesichert. Sie haben natürlich Anrecht auf entsprechende Informationsunterlagen Ihrer Vorsorgeeinrichtung. So gibt Ihnen Ihr Vorsorgeausweis Auskunft über Ihre individuellen Ansprüche, und die Jahresrechnung Ihres Vorsorgewerkes oder der gesamten Sammelstiftung informiert über die finanzielle Situation dieser Institutionen. Sollten Sie sich zudem für die finanzielle Lage der rückversichernden Lebensversicherungsgesellschaft interessieren, so geben deren Jahresrechnung, Bilanz und Geschäftsbericht entsprechend Auskunft. Für all diese Informationen wenden Sie sich am besten an die für die berufliche Vorsorge zuständige Stelle in Ihrer Firma.   



&nbsp;(Quelle: www.svv.ch)]]></svvsyndication:text>
					</item>
					
					<item>
						<title>Wohneigentumerwerb – sind Lebensversicherungen geeignet?</title>
						<link>http://www.svv.ch/index.cfm?id=9825</link>
						<description>Auch im Rahmen der gebundenen Vorsorge (S&#xe4;ule 3a) sowie der freien Vorsorge , beispielsweise mit einer gemischten Lebensversicherung, kann f&#xfc;r den Erwerb von Wohneigentum gespart werden. Wichtig ist die Beratung durch den Experten.     </description>
						<category domain="svv">Finanzielle Vorsorge</category>
						<pubDate>Thu, 16 Apr 2009 13:04:50 GMT</pubDate>
						<guid>http://www.svv.ch/index.cfm?id=9825</guid>
						<svvsyndication:title><![CDATA[Wohneigentumerwerb - sind Lebensversicherungen geeignet?]]></svvsyndication:title>
						<svvsyndication:lead><![CDATA[<em>Z.N.: Ich bin 24jährig und möchte später Wohneigentum erwerben. Eignet sich auch das Sparen mit Lebensversicherungen für dieses Vorhaben? Wie muss ich mich fürs Gespräch mit dem Versicherungsberater vorbereiten?</em>

]]></svvsyndication:lead>
						<svvsyndication:text><![CDATA[Das für den Erwerb von Wohneigentum benötigte Kapital kann zwar in der beruflichen Vorsorge (zweite Säule) angespart und im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF) bezogen werden. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass eine Finanzierung mittels Vorbezug des Alterskapitals unter Umständen die Risikoleistungen, sicher aber die Altersleistung der Pensionskasse schmälert. Es gibt auch die Möglichkeit, in der gebundenen oder der freien dritten Säule für den Erwerb von Wohneigentum zu sparen. In der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) können die angesparten Kapitalien wie bei der zweiten Säule für den Wohneigentumserwerb vorzeitig bezogen werden. In der freien Vorsorge bietet sich die Möglichkeit, über die klassische kapitalbildende Versicherung (so genannte gemischte Versicherung) oder über Fondspolicen mit Garantien einen Grundstock für den Wohneigentumserwerb zu schaffen. Die Lebensversicherungen bieten zudem Hypotheken zu attraktiven Zinssätzen an.          

<b>Versicherungsberater erstellt Finanzierungsplan</b>

Als Vorbereitung eines Gespräches mit dem Versicherungsberater sind einerseits sämtliche relevanten Finanzdaten (wie Verdienst, Vermögen und Bedarf für den Lebensunterhalt) und anderseits die geplanten Investitionen aufzulisten. Der Berater benötigt diese Angaben zur Ausarbeitung eines konkreten Finanzierungsplans.   



&nbsp;(Quelle: www.svv.ch)]]></svvsyndication:text>
					</item>
					
					<item>
						<title>Finanzkrise – was passiert beim Konkurs der Lebensversicherung?</title>
						<link>http://www.svv.ch/index.cfm?id=9768</link>
						<description>Ein Netz von Sicherheitsbestimmungen soll die Liquidierung von Lebensversicherungen verhindern. Sollte trotzdem der unwahrscheinliche Fall eines Konkurses eintreten, so treten Spezialbestimmungen zum Schutz der Versicherten in Kraft. </description>
						<category domain="svv">Finanzielle Vorsorge</category>
						<pubDate>Wed, 04 Mar 2009 13:03:39 GMT</pubDate>
						<guid>http://www.svv.ch/index.cfm?id=9768</guid>
						<svvsyndication:title><![CDATA[Finanzkrise - was passiert beim Konkurs der Lebensversicherung?]]></svvsyndication:title>
						<svvsyndication:lead><![CDATA[<em>A.C.: Ich habe eine kapitalbildende Lebensversicherung abgeschlossen und bezahle regelmässig meine Jahresprämien. Was geschieht, wenn die Lebensversicherung aufgrund finanzieller Schwierigkeiten liquidiert werden muss?</em>

]]></svvsyndication:lead>
						<svvsyndication:text><![CDATA[Die Liquidierung einer Lebensversicherung ist sehr unwahrscheinlich. Ein Netz von Sicherheitsbestimmungen soll dies verhindern. So hat grundsätzlich jeder Lebensversicherer sämtliche Ansprüche aus Versicherungsverträgen durch das so genannte «gebundene Vermögen» sicherzustellen. Dieses wird von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma) regelmässig überprüft. Zusätzlich wird von jeder Gesellschaft verlangt, dass sie jederzeit über eine ausreichende Solvenz, das heisst über genügend Eigenmittel verfügt. Auch dies wird kontrolliert, unter anderem durch den Swiss Solvency Test (SST). Diesen besteht eine Lebensversicherungsgesellschaft nur, wenn sie finanziell ein katastrophales «Jahrhundertereignis» überstehen könnte, also auch in diesem schlimmsten anzunehmenden Fall noch ausreichend Kapital hätte, um alle Ansprüche der Versicherten sicherzustellen.       

<b>Ansprüche der Versicherten im Konkursfall gesichert</b>

Sollte ein Lebensversicherer trotz aller Vorsichtsmassnahmen in Konkurs gehen, treten Spezialbestimmungen in Kraft. Lebensversicherungsverträge werden durch einen Konkurs grundsätzlich nicht aufgelöst (Art. 55 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes). Die laufenden Verträge sowie das zu deren Deckung vorhandene «gebundene Vermögen» würden von der Finma an eine neue Versicherungsgesellschaft übertragen oder liquidiert. Im ersten Fall würde Ihr Vertrag bei einer anderen Gesellschaft normal weiterlaufen, im zweiten Fall erhielten Sie den vertraglich zugesicherten Rückkaufswert. Sämtliche Forderungen aus den Versicherungsverträgen würden aus dem Erlös des «gebundenen Vermögens» gedeckt; dieses Sondervermögen kann nicht in die Konkursmasse fallen und ist somit vor dem Zugriff der übrigen Gläubiger geschützt.     
&nbsp;(Quelle: www.svv.ch)]]></svvsyndication:text>
					</item>
					
					<item>
						<title>Finanzkrise – wie sicher ist mein Geld bei der Lebensversicherung? </title>
						<link>http://www.svv.ch/index.cfm?id=9765</link>
						<description>Bei der kapitalbildenden Lebensversicherung werden die Anspr&#xfc;che der Versicherten im &#xab;gebundenen Verm&#xf6;gen&#xbb; ausgewiesen, das strengen Bewertungs- und Anlagevorschriften unterliegt und regelm&#xe4;ssig von der Finanzmarktaufsicht kontrolliert wird.</description>
						<category domain="svv">Finanzielle Vorsorge</category>
						<pubDate>Mon, 09 Feb 2009 15:02:42 GMT</pubDate>
						<guid>http://www.svv.ch/index.cfm?id=9765</guid>
						<svvsyndication:title><![CDATA[Finanzkrise - wie sicher ist mein Geld bei der Lebensversicherung? ]]></svvsyndication:title>
						<svvsyndication:lead><![CDATA[<em>A.C.: Ich habe bei einer Lebensversicherungsgesellschaft eine traditionelle kapitalbildende Versicherung abgeschlossen und zahle regelmässig Prämien. Wie sicher ist mein Geld bei der Versicherung?</em>

]]></svvsyndication:lead>
						<svvsyndication:text><![CDATA[Bei einer traditionellen kapitalbildenden Lebensversicherung sind alle in der Police aufgeführten Versicherungsleistungen garantiert. Somit sind Ihre einbezahlten Sparprämien - verzinst zum vertraglich festgelegten Zinssatz - sowie die bereits zugesprochenen Überschüsse geschützt. Im Gegensatz zu den Banken besteht bei einer Lebensversicherung eine sogenannte Zinsgarantie. Diese besagt, dass die Sparprämien während der gesamten Laufzeit der Versicherung zum „technischen Zins“, der beim Abschluss der Versicherung gilt, verzinst werden.         

<b>Dichtes Netz von Bestimmungen sichert Ansprüche</b>

Zur Sicherstellung aller Versicherungsansprüche sind die Versicherungsgesellschaften von Gesetzes wegen verpflichtet, ein sogenanntes "gebundenes Vermögen" zu führen und auszuweisen. Die Anlagen müssen strengen Bewertungs- und Anlagevorschriften genügen. Die ordnungsgemässe Äufnung und Verwaltung dieses «gebundenen Vermögens» wird regelmässig von der Finanzmarktaufsicht (Finma) überwacht. Die Finma kontrolliert zudem die so genannte Solvabilität der in der Schweiz tätigen Lebensversicherer. Damit wird sichergestellt, dass diese über ausreichend Eigenmittel verfügen, um die eingegangenen Garantien gegenüber den Versicherungsnehmern erfüllen zu können.          
&nbsp;(Quelle: www.svv.ch)]]></svvsyndication:text>
					</item>
					
					<item>
						<title>Leibrente aus der S&#xe4;ule 3a – wie wird eine solche besteuert?</title>
						<link>http://www.svv.ch/index.cfm?id=9640</link>
						<description>In der S&#xe4;ule 3a, der gebundenen Selbstvorsorge, k&#xf6;nnen auch Leibrenten versichert werden. Die Besteuerung der Rentenzahlungen ab Pensionierungsalter erfolgt zusammen mit dem &#xfc;brigen Einkommen zum ordentlichen Einkommenssteuertarif.</description>
						<category domain="svv">Finanzielle Vorsorge</category>
						<pubDate>Thu, 30 Oct 2008 16:10:11 GMT</pubDate>
						<guid>http://www.svv.ch/index.cfm?id=9640</guid>
						<svvsyndication:title><![CDATA[Leibrente aus der Säule 3a - wie wird eine solche besteuert?]]></svvsyndication:title>
						<svvsyndication:lead><![CDATA[<em>B.D. aus S.: Kann man bei der gebundenen Selbstvorsorge auch eine Leibrente versichern? Wird diese Form der Säule 3a steuerlich gleich behandelt wie die Kapitalauszahlung im Rentenalter?</em>

]]></svvsyndication:lead>
						<svvsyndication:text><![CDATA[In der Säule 3a, wie die gebundene Selbstvorsorge auch genannt wird, können ebenfalls Leibrenten versichert werden. Zielgruppe für eine Leibrente der Säule 3a sind Kunden, die während ihrer Erwerbstätigkeit von der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Prämie und nach der Pensionierung von einer lebenslangen regelmässigen Rentenzahlung profitieren wollen.  

<b>Einkommensbesteuerung zusammen mit den übrigen Einkünften</b>

Eine Leibrente der Säule 3a kann bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit finanziert werden. Dabei ist zu beachten, dass Einzahlungen in die Säule 3a seit dem 1. Januar 2008 bis zum Alter 69 (Frauen) respektive 70 (Männer) möglich sind - sofern der Versicherungsnehmer ein Erwerbseinkommen erzielt. Da die Prämien während der Finanzierungsphase bei der Einkommenssteuer im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge zum Abzug gebracht werden können, sind die Versicherungsleistungen - d.h. im konkreten Fall die Rentenzahlungen - zu 100% steuerbar. Die Einkommensbesteuerung einer Leibrente der Säule 3a erfolgt zusammen mit dem übrigen Einkommen zum ordentlichen Einkommenssteuertarif. Im Unterschied zu einer Kapitalleistung aus der gebundenen Selbstvorsorge ergibt sich somit kein Progressionsbruch.

Wird die Erwerbstätigkeit vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters aufgegeben, muss die Rente spätestens bei Eintritt des Rentenalters bezogen werden. Falls der Versicherungsnehmer seine Erwerbstätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt einstellt, muss die Rente bei Erwerbsaufgabe, spätestens jedoch im Alter 69 (Frauen) respektive 70 (Männer) bezogen werden.
&nbsp;(Quelle: www.svv.ch)]]></svvsyndication:text>
					</item>
					
					<item>
						<title>Finanzkrise – wie sicher sind meine Pensionskassengelder?</title>
						<link>http://www.svv.ch/index.cfm?id=9624</link>
						<description>Durch Vollversicherungsvertr&#xe4;ge der beruflichen Vorsorgeeinrichtungen mit Versicherungsgesellschaften, deren Sicherungsfonds durch das BPV kontrolliert werden, sind auch Altersguthaben und damit Altersleistungen vor Finanzkrisen gesch&#xfc;tzt.</description>
						<category domain="svv">Finanzielle Vorsorge</category>
						<pubDate>Mon, 13 Oct 2008 15:10:44 GMT</pubDate>
						<guid>http://www.svv.ch/index.cfm?id=9624</guid>
						<svvsyndication:title><![CDATA[Finanzkrise - wie sicher sind meine Pensionskassengelder?]]></svvsyndication:title>
						<svvsyndication:lead><![CDATA[<em>A.C.: Wie wirkt sich die weltweite Finanzkrise auf meine Guthaben in der Pensionskasse aus? Unser Betrieb hat einen Vollversicherungsvertrag mit der Sammelstiftung eines Versicherers. Ist meine berufliche Vorsorge gefährdet?</em>

]]></svvsyndication:lead>
						<svvsyndication:text><![CDATA[Versicherte in der beruflichen Vorsorge sind grundsätzlich vor den Folgen einer Zahlungsunfähigkeit ihrer Vorsorgeeinrichtung geschützt. Sollte eine Vorsorgeeinrichtung die versprochenen Leistungen nicht mehr erbringen können, springt der Sicherheitsfonds BVG ein und erbringt bis zu einem Lohn von gegenwärtig rund CHF 120'000 die versicherten Leistungen. Etwas differenzierter sind die Folgen der Finanzkrise für die Altersguthaben und damit für die Altersleistungen zu beurteilen: Je nach Anlagestrategie und technischen Grundlagen kann eine Vorsorgeeinrichtung in eine Unterdeckung geraten und hat je nach Ausmass Sanierungsmassnahmen zu ergreifen, an denen sich auch die versicherten Arbeitnehmer beteiligen müssen. Dadurch können sich deren Vorsorgeleistungen verschlechtern.        

<b>Sicherheit durch Vollversicherungsverträge </b>

Ihnen kann dies nicht passieren. Bei Betrieben mit einem Vollversicherungsvertrag garantiert der Versicherer, dass er die vertraglichen Ansprüche der Versicherten jederzeit zu 100% erfüllen kann. Das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) kontrolliert dies monatlich. Jede Versicherungsgesellschaft muss einen gesonderten Sicherungsfonds führen, dessen Anlagen strengen Bewertungs- und Anlagevorschriften unterliegen. Wäre dieser Sicherungsfonds einmal nicht mehr zu 100% gedeckt, weil beispielsweise Wertschriftenbestände an Wert verlieren, würde die Versicherungsgesellschaft mit ihrem Eigenkapital haften. Auch dies wird regelmässig durchs BPV kontrolliert, das auch Massnahmen zur Erhaltung der Eigenmittelbasis anordnen kann. 
  



&nbsp;(Quelle: www.svv.ch)]]></svvsyndication:text>
					</item>
					
					<item>
						<title>Fondsgebundene Lebensversicherung - h&#xf6;here Rendite?</title>
						<link>http://www.svv.ch/index.cfm?id=9480</link>
						<description>Der Sparteil der Pr&#xe4;mie wird bei fondsgebundenen Lebensversicherungen aufgrund der Vorgaben des Versicherungsnehmers angelegt. Das ergibt eine h&#xf6;here Renditechance, der aber das Risiko negativer Fondsentwicklungen gegen&#xfc;bersteht.</description>
						<category domain="svv">Finanzielle Vorsorge</category>
						<pubDate>Mon, 18 Aug 2008 13:08:38 GMT</pubDate>
						<guid>http://www.svv.ch/index.cfm?id=9480</guid>
						<svvsyndication:title><![CDATA[Fondsgebundene Lebensversicherung - höhere Rendite?]]></svvsyndication:title>
						<svvsyndication:lead><![CDATA[<em>A.B. in Z.: Mir wurde eine so genannte fondsgebundene Lebensversicherung an-geboten. Sind mit der Möglichkeit höherer Renditen besondere Risiken verbun-den? Wenn ja, wie kann ich mich dagegen absichern? </em>

]]></svvsyndication:lead>
						<svvsyndication:text><![CDATA[Die fondsgebundene Lebensversicherung kombiniert Vorteile der Lebensversicherung mit der Möglichkeit des Fondssparens. Anders als bei einer konventionellen Lebensversicherung kann der Kunde mitentscheiden, wie der Sparteil der Versicherung angelegt wird. Als Versicherungsnehmer erwirbt er Anteile aus einem oder mehreren von ihm gewählten Fonds und ist damit an den entsprechenden Kollektivvermögen beteiligt. Dabei profitiert er vom professionellen Fondsmanagement, das die Gelder in verschiedene Anlagen investiert.     

<b>Kapitalschutz teilweise integriert</b>

Der Chance, an der positiven Fondsentwicklung zu partizipieren, steht die Gefahr einer negativen Fondsentwicklung gegenüber. Negativ auf die Performance können sich auswirken: Kursrisiken, Zinsrisiken, Währungs- und Bonitätsrisiken. Eine negative Fondsentwicklung reduziert den Fondswert und damit die Erlebensfallleistung der fondsgebundenen Lebensversicherung. Der Versicherungsnehmer kann das Risiko einer negativen Entwicklung der Erlebensfallleistung zum einen durch die Auswahl der Fonds beeinflussen. Zum anderen bieten die Versicherer verschiedene Formen von Garantien für die Erlebensfallleistung an, welche die Risiken des Versicherungsnehmers reduzieren. 
   
 &nbsp;(Quelle: www.svv.ch)]]></svvsyndication:text>
					</item>
					
					<item>
						<title>Zweite S&#xe4;ule - was, wenn der Arbeitgeber nicht eingezahlt hat?</title>
						<link>http://www.svv.ch/index.cfm?id=9206</link>
						<description>Die der AHV unterstellten Betriebe m&#xfc;ssen einer Vorsorgeeinrichtung gem&#xe4;ss BVG angeschlossen sein und Arbeitnehmer mit mehr als 19&apos;890 Fr. Jahreslohn versichern. Wenn das nicht der Fall ist, so kommt die Auffangeinrichtung BVG zum Zuge.</description>
						<category domain="svv">Finanzielle Vorsorge</category>
						<pubDate>Mon, 21 Apr 2008 08:04:23 GMT</pubDate>
						<guid>http://www.svv.ch/index.cfm?id=9206</guid>
						<svvsyndication:title><![CDATA[Zweite Säule - was, wenn der Arbeitgeber nicht eingezahlt hat?]]></svvsyndication:title>
						<svvsyndication:lead><![CDATA[<em>D.G., Zürich: Ich arbeite seit 1992 bei meinem jetzigen Arbeitgeber in Teilzeit und werde dieses Jahr pensioniert. Mein Arbeitgeber hat offenbar für mich noch nie in die Zweite Säule eingezahlt. Habe ich trotzdem Anrecht auf Leistungen?</em>

]]></svvsyndication:lead>
						<svvsyndication:text><![CDATA[Wenn der Betrieb Ihres Arbeitgebers der AHV unterstellt ist, muss er seit Anfang 1985 zwingend einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein. Und Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber mehr als einen bestimmten Jahreslohn (derzeit Fr. 19'890) verdienen, sind in diese Pensionskasse aufzunehmen und von Gesetzes wegen für die Vorsorgefälle Alter, Tod und Invalidität versichert. Bei Erreichen des Pensionsalters haben Sie also Anspruch auf die Altersleistungen laut Reglement.    

<b>AHV-Ausgleichskasse hilft</b>

Sie können sich an die Pensionskasse Ihres Arbeitgebers wenden, um anhand von Lohnabrechnungen oder -ausweisen ihre Ansprüche zu klären. Hat Ihr Betrieb tatsächlich keine Pensionskasse, sollten Sie sich an die kantonale AHV-Ausgleichskasse wenden. Diese wird den Arbeitgeber auffordern, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, wird er rückwirkend der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zugewiesen. Sie erhalten auch in diesem Fall eine Altersrente.
&nbsp;(Quelle: www.svv.ch)]]></svvsyndication:text>
					</item>
					
					<item>
						<title>Stellenwechsel – was passiert mit dem Pensionskassenguthaben?</title>
						<link>http://www.svv.ch/index.cfm?id=8996</link>
						<description>Bei einem Stellenwechsel muss die alte Vorsorgeeinrichtung die Freiz&#xfc;gigkeitsleistung an die neue Pensionskasse &#xfc;berweisen. Daf&#xfc;r hat sie 30 Tage Zeit, nachdem sie alle notwendigen Angaben f&#xfc;r den Transfer erhalten hat.</description>
						<category domain="svv">Finanzielle Vorsorge</category>
						<pubDate>Tue, 08 Apr 2008 14:04:34 GMT</pubDate>
						<guid>http://www.svv.ch/index.cfm?id=8996</guid>
						<svvsyndication:title><![CDATA[Stellenwechsel - was passiert mit dem Pensionskassenguthaben?]]></svvsyndication:title>
						<svvsyndication:lead><![CDATA[<em>M. L. in Luzern: Ich habe auf März 2008 mein Arbeitsverhältnis gekündigt und trete eine neue Stelle an. Was passiert mit meinem Freizügigkeitsguthaben bei der Pensionskasse des früheren Arbeitgebers? Und was ist, wenn die alte Kasse mein Altersguthaben nicht an die neue überweist?</em>

]]></svvsyndication:lead>
						<svvsyndication:text><![CDATA[Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis beenden, treten Sie auch aus der Vorsorgeeinrichtung des jetzigen Arbeitgebers aus und haben Anspruch auf eine Austrittsleistung. Diesen Betrag, auch Freizügigkeitsleistung genannt, muss Ihre bisherige Vorsorgeeinrichtung an die neue Pensionskasse überweisen. Dafür hat sie 30 Tage Zeit, nachdem sie alle notwendigen Angaben erhalten hat. Wichtig für Sie: Sie sind selber dafür verantwortlich, dass Ihre Pensionskasse diese Informationen möglichst rasch erhält. Und es lohnt sich auch, nach Antritt der neuen Stelle beim alten Arbeitgeber nachzufragen, ob die Freizügigkeitsleistung fristgerecht überwiesen worden ist.    

<b>Verzugszinsen fallen an</b>

Überweist Ihre derzeitige Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nämlich nicht innerhalb von 30 Tagen, haben Sie Anspruch auf eine Verzinsung des Kapitals zum BVG-Mindestzinssatz (2008 sind dies 2,75 Prozent) plus einem Verzugszins von 1 Prozent.     



&nbsp;(Quelle: www.svv.ch)]]></svvsyndication:text>
					</item>
					
					<item>
						<title>Eingetragene Partnerschaft – was &#xe4;ndert sich in der 3. S&#xe4;ule?</title>
						<link>http://www.svv.ch/index.cfm?id=8094</link>
						<description>Eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft hat Auswirkungen auf die 3. S&#xe4;ule. Die Partner sollten diese kennen.</description>
						<category domain="svv">Finanzielle Vorsorge</category>
						<pubDate>Thu, 20 Mar 2008 10:03:40 GMT</pubDate>
						<guid>http://www.svv.ch/index.cfm?id=8094</guid>
						<svvsyndication:title><![CDATA[Eingetragene Partnerschaft - was ändert sich in der 3. Säule?]]></svvsyndication:title>
						<svvsyndication:lead><![CDATA[<em>T.S., Zürich: Mein Freund und ich haben beschlossen, unsere gleichgeschlechtliche Partnerschaft eintragen zu lassen. Wir haben beide je eine Versicherungspolice in der Säule 3a abgeschlossen. Hat unser Entschluss irgendwelche Konsequenzen, zum Beispiel im Todesfall?</em>

]]></svvsyndication:lead>
						<svvsyndication:text><![CDATA[Ja. Zunächst einmal bei der Begünstigung im Todesfall. Das Gesetz sieht im Todesfall des Versicherten als Begünstigten zuerst den überlebenden Ehegatten oder den eingetragenen Partner vor. In der eingetragenen Partnerschaft begünstigen Sie sich damit automatisch gegenseitig. Bei einigen Vertragsänderungen muss ihr Freund zudem mit unterschreiben. Nämlich dann, wenn Sie Ihr Guthaben in der Säule 3a verpfänden wollen, einen Vorbezug für Wohneigentum machen oder sich die Austrittsleistung bar auszahlen lassen, zum Beispiel zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. In diesen Fällen brauchen Sie also künftig die Zustimmung Ihres Partners.  

<b>Säule 3b als Alternative</b>

Hätten Sie oder Ihr Partner eine Lebensversicherung in der freien Vorsorge, also der Säule 3b, abgeschlossen, hätte die Eintragung Ihrer Partnerschaft auf die Begünstigung keinen Einfluss. Hier sind Sie bis auf den gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil gesetzlicher Erben frei in der Entscheidung, wer Ihre Versicherungsleistung nach Ihrem Tod erhalten soll.&nbsp;(Quelle: www.svv.ch)]]></svvsyndication:text>
					</item>
					
					<item>
						<title>Auswandern – h&#xf6;here H&#xfc;rden bei der 2. S&#xe4;ule</title>
						<link>http://www.svv.ch/index.cfm?id=8193</link>
						<description>Wer seinen Wohnsitz nach dem 1. Juni 2007 in einen EU- oder EFTA-Staat verlegt, ist bei Barauszahlungen der Guthaben in der 2. S&#xe4;ule eingeschr&#xe4;nkt.</description>
						<category domain="svv">Finanzielle Vorsorge</category>
						<pubDate>Thu, 20 Mar 2008 10:03:08 GMT</pubDate>
						<guid>http://www.svv.ch/index.cfm?id=8193</guid>
						<svvsyndication:title><![CDATA[Auswandern - höhere Hürden bei der 2. Säule]]></svvsyndication:title>
						<svvsyndication:lead><![CDATA[<em>B.F., Zürich: Ich habe Jahrgang 1950, möchte mit 58 Jahren aufhören zu arbeiten und 2008 nach Spanien auswandern. Darf ich meine angesparten Pensionskassengelder dann noch in bar beziehen?</em>

]]></svvsyndication:lead>
						<svvsyndication:text><![CDATA[Wer seinen Wohnsitz nach dem 1. Juni 2007 in einen EU- oder EFTA-Staat verlegt, ist bei Barauszahlungen der Guthaben in der 2. Säule stark eingeschränkt. Gelder aus dem obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge können Sie beim Auswandern künftig nur noch dann bar beziehen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie in Ihrer neuen Heimat nicht der obligatorischen Sozialversicherungspflicht unterstehen. Unterstehen Sie dieser weiterhin, müssen Sie in der Schweiz ein Freizügigkeitskonto eröffnen oder bei einer Versicherung eine Freizügigkeitspolice errichten. Das Guthaben wird dort verzinst und kann frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters als Altersleistung in bar bezogen werden.  

<b>Versicherungspflichtig oder nicht?</b>

Selbständigerwerbende fallen nicht in allen Staaten unter die obligatorische Versicherung. Wie es sich in Spanien genau verhält, erfahren Sie beim Sicherheitsfonds BVG (www.sfbvg.ch). Dort erhalten Sie weiterführende Informationen zur Sozialversicherungspflicht in EU- und EFTA-Staaten.&nbsp;(Quelle: www.svv.ch)]]></svvsyndication:text>
					</item>
					
					<item>
						<title>Fr&#xfc;hzeitige Pensionierung – wann und wie planen?</title>
						<link>http://www.svv.ch/index.cfm?id=8395</link>
						<description>Mit der fr&#xfc;hzeitigen Pensionierung sollte man sich m&#xf6;glichst fr&#xfc;h auseinandersetzen. So k&#xf6;nnen Einbussen aus AHV und beruflicher Vorsorge &#xfc;ber die private Vorsorge ausgeglichen werden.</description>
						<category domain="svv">Finanzielle Vorsorge</category>
						<pubDate>Thu, 20 Mar 2008 10:03:34 GMT</pubDate>
						<guid>http://www.svv.ch/index.cfm?id=8395</guid>
						<svvsyndication:title><![CDATA[Frühzeitige Pensionierung - wann und wie planen?]]></svvsyndication:title>
						<svvsyndication:lead><![CDATA[<em>T.F., St. Gallen: Ich bin 50-jährig und als Maschinenbauingenieur angestellt. Mit 60 Jahren möchte ich mich frühpensionieren lassen. Was muss ich alles vorkehren?</em>

]]></svvsyndication:lead>
						<svvsyndication:text><![CDATA[Es ist wichtig, dass Sie sich bereits jetzt damit auseinandersetzen. Eine Frühpensionierung bedeutet immer, gewisse Einbussen beim Renteneinkommen aus der AHV und der beruflichen Vorsorge in Kauf zu nehmen. Damit Sie diese ganz oder teilweise ausgleichen können, müssen Sie rechtzeitig planen. Ermitteln Sie zuerst Ihren finanziellen Bedarf zum Zeitpunkt der Pensionierung, um die Finanzierungslücke zu ermitteln. Für ihren Ausgleich bieten sich verschiedene Möglichkeiten an. So können Sie sich bis zur maximalen Höhe der reglementarischen Leistungen in die berufliche Vorsorge einkaufen. Oder Sie können eine private Rente abschliessen. Diese ist zwar weniger hoch als eine BVG-Rente, dafür aber flexibler und individuell anpassbar. Steuerlich wird sie zu 40 Prozent des Wertes erfasst.   

<b>Lücke frühzeitig schliessen</b>

Schliesslich können Sie auf dem Weg über eine private Kapitalversicherung oder auf einem anderen Weg ein privates Kapital ansparen. Dies hilft Ihnen die ersten Jahre bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters zu überbrücken. Wir empfehlen Ihnen, dass Sie sich von Ihrem Vorsorgeberater beraten lassen.  &nbsp;(Quelle: www.svv.ch)]]></svvsyndication:text>
					</item>
					
					<item>
						<title>2. S&#xe4;ule – Ombudsstelle vermittelt</title>
						<link>http://www.svv.ch/index.cfm?id=8542</link>
						<description>Seit letztem Jahr betreut der Ombudsman der Schweizer Privatversicherer auch den Bereich der beruflichen Vorsorge. Im ersten Jahr haben 325 Ratsuchende dieses Angebot genutzt.</description>
						<category domain="svv">Finanzielle Vorsorge</category>
						<pubDate>Thu, 20 Mar 2008 10:03:01 GMT</pubDate>
						<guid>http://www.svv.ch/index.cfm?id=8542</guid>
						<svvsyndication:title><![CDATA[2. Säule - Ombudsstelle vermittelt]]></svvsyndication:title>
						<svvsyndication:lead><![CDATA[<em>A.S., St. Gallen: Ich habe eine Meinungsverschiedenheit mit meiner Pensionskasse. Nun habe ich gehört, es gebe eine Ombudsstelle für die 2. Säule. Stimmt das?</em>

]]></svvsyndication:lead>
						<svvsyndication:text><![CDATA[Ja. Seit letztem Jahr betreut die Ombudsfrau der Privatversicherung zusammen mit ihrem Team auch den Bereich der beruflichen Vorsorge. Die Ombudsstelle behandelt Anfragen, die sich aus Vorsorgeverhältnissen im Rahmen einer Sammeleinrichtung bei einem Schweizer Lebensversicherer ergeben. Dass das Angebot einem Bedürfnis entspricht, zeigen die Erfahrungen im ersten Jahr. So haben sich 325 Ratsuchende mit Anfragen zur 2. Säule an die Ombudsstelle gewandt. Die Ombudsstelle stellt ihre Dienste unentgeltlich und neutral zur Verfügung. Nähere Informationen erhalten Sie unter www.versicherungsombudsman.ch. Für Versicherte bei autonomen oder öffentlich-rechtlichen Vorsorgewerken ist die Ombudsstelle nicht zuständig.   

<b>Neutrale Anlaufstelle</b>

Die Transparenz in der beruflichen Vorsorge ist in den vergangenen Jahren verstärkt worden. So sind heute beispielsweise die Vorsorgeausweise detaillierter und für die Versicherten besser verständlich. Es ist den Lebensversicherern deshalb auch ein Anliegen, dass sich die Versicherten bei Uneinigkeit mit ihrer Vorsorgeeinrichtung an eine Anlaufstelle wenden können.     
 
&nbsp;(Quelle: www.svv.ch)]]></svvsyndication:text>
					</item>
					
					<item>
						<title>Fr&#xfc;hpensioniert – wie gegen Unfall versichern?</title>
						<link>http://www.svv.ch/index.cfm?id=8922</link>
						<description>Auch nach der Pensionierung arbeiten manche Rentner in einem reduzierten Umfang weiter. Dabei empfiehlt sich, den Versicherungsschutz gegen Freizeitunf&#xe4;lle zu pr&#xfc;fen. </description>
						<category domain="svv">Finanzielle Vorsorge</category>
						<pubDate>Thu, 20 Mar 2008 10:03:36 GMT</pubDate>
						<guid>http://www.svv.ch/index.cfm?id=8922</guid>
						<svvsyndication:title><![CDATA[Frühpensioniert - wie gegen Unfall versichern?]]></svvsyndication:title>
						<svvsyndication:lead><![CDATA[<em>A.L., Luzern: Nach meiner Frühpensionierung arbeite ich als Ferienablösung im Stundenlohn weiter. Ich komme pro Monat auf max. 25 Stunden. Ich bin bei meiner Krankenkasse gegen Unfall versichert. Nun werden mir plötzlich Lohnbeiträge für die Nichtberufsunfallversicherung abgezogen. Was soll ich tun?</em>

]]></svvsyndication:lead>
						<svvsyndication:text><![CDATA[Das Gesetz sieht bei allen Anstellungen eine obligatorische Berufsunfallversicherung vor. Die Prämien werden vom Arbeitgeber getragen. Bei mehr als acht Stunden Arbeitszeit pro Woche kommt eine Nichtberufsunfallversicherung hinzu. Bei dieser Versicherung, die Unfälle in der Freizeit deckt, beteiligen sich die Arbeitgeber oft an den Prämien. Wenn Sie nun weniger als acht Stunden pro Woche arbeiten, besteht für Sie keine Versicherungspflicht gegen Nichtberufsunfälle bei Ihrem Arbeitgeber. Gegen Unfälle in der Freizeit sind Sie für die Heilungskosten über die Krankenkasse versichert.   

<b>Unterschiedliche Leistungen</b>

Besprechen Sie die Situation also mit Ihrem Arbeitgeber und teilen Sie ihm mit, dass Sie bei Ihrer Krankenkasse gegen Freizeitunfälle versichert sind. Zu beachten ist aber, dass die Leistungen der Nichtberufsunfallversicherung des Arbeitgebers umfangreicher sind. Sie übernimmt bei einem Freizeitunfall die Heilungskosten und richtet bei einem länger dauernden Arbeitsausfall auch Taggelder und weitere Leistungen wie Invalidenrenten aus.     



&nbsp;(Quelle: www.svv.ch)]]></svvsyndication:text>
					</item>
					
		  </channel>
		</rss>
		
