UVG-Regressabkommen 2001

In der Schadenpraxis sind Abkommen zwischen Sozialversicherern und den Privat-Haftpflichtversicherern ein wichtiger Schritt zu einer einfachen, schnellen und kostengünstigen Regresserledigung. An erster Stelle steht das sogenannte UVG-Regressabkommen. Diese Vereinbarung dient dazu, die Regulierung von unfallversicherungsrechtlichen Regressen zu vereinfachen und verbindliche Verhaltensregeln aufzustellen.

Regresse bis 50 000 Franken werden nach dem Abkommen und ohne Prüfung der Rechtslage reguliert: Die beteiligten Haftpflichtversicherungen bezahlen einen aufgrund der Erfahrung gefundenen Teiler der UVG-Leistungen. Die schriftliche Anmeldung des Regresses innerhalb zweier Jahre ab Unfalldatum ist ausreichend, damit der Haftpflichtversicherer auf die Verjährungseinrede während zehn Jahren ab Unfalldatum verzichtet. Sobald die Aufwendungen des Unfallversicherers 50 000 Franken übersteigen, sind Regresse hingegen «nach Rechtslage» zu beurteilen, sodass dem Haftpflichtversicherer sämtliche Einreden und Einwendungen (zum Beispiel fehlende Haftung oder Haftungsreduktion) zustehen.

Das Abkommen wurde primär zwischen der Suva und den privaten Versicherern abgeschlossen. Später haben sich auch die Publica und die Militärversicherung angeschlossen. Am Abkommen nehmen heute praktisch alle massgebenden Versicherer, welche das Haftpflicht und das UVG-Geschäft betreiben, teil. Eine Ausnahme bildet die Zürich Versicherungsgesellschaft, welche sich aber zumindest betreffend Bagatellklausel und Verjährungsverzicht am Abkommen beteiligt.

Dem Abkommen können sich alle Versicherungsgesellschaften anschliessen, die in der Schweiz in den Branchen Unfallversicherung oder Haftpflichtversicherung tätig sind. Das Abkommen ist kartellrechtlich unproblematisch, weil es ausschliesslich der Effizienzsteigerung und nicht der Absprache dient. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung (info@svv.ch).

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