Abkommend betreffend Verzicht auf Regressansprüche und Verjährungseinrede

Das Teilungsabkommen HMV/PKU wurde im Dezember 1997 aufgehoben. Mehrere Gesellschaften einigten sich in der Folge darauf, die Regelung der so genannten Bagatellklausel (Verzicht auf Regressansprüche bis 200 Franken) und die Regelung des Verzichts auf Verjährungseinrede in Form eines so genannten Miniabkommens fortzuführen. Diese Regelungen sind wettbewerbskonform und haben zum Ziel, den administrativen Aufwand und damit die Kosten in Regressfällen deutlich zu senken. Die seit 1998 eingetretenen Entwicklungen bedingen folgende Anpassungen:

  • Bagatellklausel: Die Verzichtslimite von 200 Franken für Regresse stammt aus dem Jahr 1985. Mit einer Erhöhung auf 500 Franken wird einerseits der bisherigen Teuerung Rechnung getragen und andrerseits die mutmassliche Teuerung der nächsten Jahre antizipiert. Damit dürfte die erhöhte Limite wiederum für längere Zeit Bestand haben.
  • Verzicht auf die Verjährungseinrede: Die Modalitäten beim Verzicht auf die Geltendmachung der zehnjährigen Verjährung sollen mit der im UVG-Regressabkommen von 2001 geltenden Regelung besser koordiniert werden (neuer Absatz 2 zu Ziff. 2.2 der bisherigen Regelung).

Dem Abkommen können sich alle Versicherungsgesellschaften anschliessen, die in der Schweiz tätig sind. Das Abkommen ist kartellrechtlich unproblematisch, weil es ausschliesslich der Effizienzsteigerung und nicht der Absprache dient. Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung (info@svv.ch).

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