Der Bundesrat hat am 9. November 2005 entschieden, das teilrevidierte Versicherungsvertragsgesetz auf den 1. Januar 2006 in Kraft zu setzen. Davon ausgenommen hat er die Artikel 3 und 3a VVG, welche insbesondere die vorvertraglichen Informationspflichten der Versicherungsgesellschaften regeln. Sie treten auf den 1. Januar 2007 in Kraft.
Der Schweizerische Versicherungsverband begrüsst dieses Vorgehen. Den Versicherern wird damit die notwendige Zeit eingeräumt, die neuen Informationspflichten umzusetzen. Der Zustand von Rechtsunsicherheit wird damit vermieden.
Kernpunkte der Revision waren die Einführung einer Informationspflicht der Versicherungsgesellschaft und die Neuregelung der Anzeigepflichtverletzung. Weitere wichtige Neuerungen betreffen die Teilbarkeit der Prämie bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages sowie das Vertragsschicksal bei einer Handänderung des versicherten Gegenstandes.
Neu muss der Versicherer die Kunden vor Abschluss des Vertrages über seine Identität, den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages und Fragen des Datenschutzes informieren. Diese neue Informationspflicht gilt mit Ausnahme der Transportversicherungen für alle Erstversicherungsverträge und führt bei Verletzung zu einem Kündigungsrecht des Kunden.
Parallel dazu wird mit der Totalrevision des VAG eine vorvertragliche Informationspflicht des Vermittlers eingeführt. Der Vermittler muss künftig über seine Identität, seine Beziehungen zu den Versicherungsunternehmen / Frage der Haftung und Fragen des Datenschutzes informieren. Die Verletzung der Informationspflicht des Vermittlers führt zu einer Busse, die bei vorsätzlicher Verletzung bis zu Fr. 100'000 und bei Fahrlässigkeit bis zu Fr. 50'000 betragen kann.
Im revidierten VVG gilt bezüglich der Leistungsbefreiung des Versicherers neu ein Kausalitätserfordernis: Künftig ist der Versicherer nur noch leistungsfrei, wenn die verschwiegene oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache den späteren Schaden "beeinflusst" hat. Für die übrigen Schadenfälle muss er die Leistungen erbringen.
Die Anzeigepflichtverletzung führt zudem neu zu einem Kündigungsrecht des Versicherers und gemäss dem neuen Grundsatz der Teilbarkeit der Prämie muss der Kunde die Prämie nur noch für die Zeit bis zur Vertragsauflösung bezahlen.
Bisherige Regelung: Es gibt kein Kausalitätserfordernis und der Versicherer verfügt bei einer Anzeigepflichtverletzung über ein Rücktrittsrecht. Er kann (unter Vorbehalt der Ausnahmen von Art. 8 VVG) den Vertag rückwirkend per Vertragsbeginn auflösen. Die Auflösung hatte folgende Konsequenzen:
Mit dem revidierten Versicherungsvertragsgesetz gilt der Grundsatz der Teilbarkeit der Prämie: Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages ist die Prämie nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung geschuldet unter Vorbehalt folgender Ausnahmen: Unteilbarkeit der Prämie im Totalschadenfall und Teilschadenfall bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer während des ersten Jahres der Laufzeit der Versicherung.
Gemäss bisherigem Recht galt der Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämie: Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages war die Prämie für die laufende Versicherungsperiode ganz geschuldet.
Gemäss revidiertem VVG endet der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt der Handänderung unter Vorbehalt der Ausnahmen für die obligatorische Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung und für die obligatorische Gebäudeversicherung.
Wechselte der versicherte Gegenstand den Eigentümer, so ging gemäss bisherigem Recht der Versicherungsvertrag von Gesetzes wegen auf den Erwerber über mit der Möglichkeit zur Vertragsbeendigung für Versicherer und Erwerber.