Mit der 6. IV-Revision soll sichergestellt werden, dass die Invalidenversicherung (IV) nach Auslaufen der Zusatzfinanzierung finanziell auf eigenen Beinen steht. Zwei Massnahmenpakete mit unterschiedlichen Zielsetzungen sollen das zu erwartende Defizit eliminieren.
|
Die Aufhebung einer IV-Rente darf keine zusätzlichen Rentenansprüche gegenüber der Unfallversicherung oder Ausgleichsansprüche gegenüber der Invalidenversicherung bewirken. Dies hat der Ständerat im Rahmen seiner Beratungen zur 6. IV-Revision am 1. März 2011 beschlossen. Der SVV begrüsst diesen Entscheid: So kann sichergestellt werden, dass der Spareffekt der 6. IV-Revision erhalten bleibt. Der Ständerat hat zudem entschieden, dass auch die Krankenversicherer zur Meldung einer Früherfassung von arbeitsunfähigen Personen berechtigt sind. An seiner Sitzung vom 3. März 2011 hat der Nationalrat die letzte Differenz zum Ständerat ausgeräumt. Die Vorlage ist somit bereinigt und bereit für die Schlussabstimmung am 18. März 2011. |
Der SVV begrüsst die vom Bund eingeleiteten Schritte zu einer Gesundung der IV und unterstützt grundsätzlich die Zielsetzungen der beiden Massnahmenpakete der 6. IV-Revision.
Der SVV erachtet die Verankerung des Prinzips «Rente als Brücke zur Eingliederung» als einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung. Dennoch birgt das erste Massnahmenpaket Verbesserungspotenzial.
Das erste Massnahmenpaket sieht die Einführung eines Assistenzbeitrages vor. Damit soll behinderten Menschen ermöglicht werden, ein selbständigeres und selbstbestimmteres Leben zu führen. Dieses gesellschaftliche Anliegen ist berechtigt, sollte aber nicht im Rahmen der IV-Revision gelöst werden. Denn die Ausgestaltung des Assistenzbeitrages liegt ausserhalb der Zielsetzung der 6. IV-Revision und ist im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Versicherten problematisch. Zudem sind zentrale Abgrenzungsfragen zur Krankenversicherung ungelöst, was unter anderem die Gefahr der Qualitätsminderung und Kostenausweitung in der obligatorischen Grundversicherung in sich birgt.
Zu einer nachhaltigen Sanierung der Finanzen der Invalidenversicherung gehören nach Ansicht des SVV neben den Schritten zur Verbesserung der Finanzlage zwingend auch Reintegrationsmassnahmen. Dazu braucht es Anreize, die sich sowohl an die IV-Rentner als auch an die Arbeitgeber richten. Aus diesem Grund spricht sich der SVV mit Nachdruck für den in der Vernehmlassungsvorlage enthaltenen Vorschlag einer Weiterversicherung aus.
Die Massnahmen des zweiten Paketes erscheinen grundsätzlich als zielführend. Trotzdem ist der SVV mit der Vorlage nicht vorbehaltlos einverstanden. Sinn und Zweck der Vorlage scheint nämlich zu sein, die IV auf Kosten anderer Träger von Sozialleistungen zu entlasten.
Wegen der mangelnden Koordination führen Leistungskürzungen in der IV in verschiedenen Fällen dazu, dass andere Träger stärker belastet werden. Für den betroffenen Versicherten ändert sich so höchstens die Zusammensetzung seiner Leistung; die ausbezahlte Leistung bleibt aber unverändert. Damit wird die Wirkung der Vorlage in Frage gestellt.