Die Privatversicherer begrüssen den Willen des Bundesrates, die Aufsicht über die sozialen Krankenversicherer zu verstärken und damit zu höherer Transparenz und einer modernen Governance beizutragen. Mit Erleichterung nehmen sie zur Kenntnis, dass die Regierung in ihrem Gesetzesentwurf die wichtigsten Kritikpunkte aus der Vernehmlassung berücksichtigt hat.
Am 16. Februar 2012 hat der Bundesrat unter Federführung des zuständigen Bundesamtes für Gesundheit (BAG) den Gesetzesentwurf sowie die Botschaft zum neuen Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) ans Parlament überwiesen.
Der SVV stellt mit Genugtuung fest, dass das BAG wichtige Kritikpunkte aus den Vernehmlassungen aufgenommen hat, obwohl nach wie vor Verbesserungsbedarf besteht. Folgende wesentlichen Änderungen wurden vom BAG in der Vorlage vorgenommen:
Aufgrund einer ersten Analyse sieht der SVV bei folgenden wichtigen Punkten nach wie vor Verbesserungsbedarf:
Durchführung der sozialen Krankenversicherung (Art. 3ff eKVAG)
Die in Kapitel 2 des Gesetzesentwurfs enthaltenen Vorschriften erschweren den Marktzutritt, erhöhen die Verwaltungskosten bei den Versicherern und schaffen mit Art. 8 Abs. 2 eKVAG Unklarheiten im Verhältnis zur Wettbewerbskommission (Weko), indem das BAG Änderungen nach dem Fusionsgesetz ebenfalls untersagen kann.
Rückerstattung von übermässigen Prämieneinnahmen (Art. 16 eKVAG)
Bei diesem Artikel handelt es sich um ein wettbewerbsfremdes Element. Erstens sind zu hohe Prämien im Markt nicht überlebensfähig. Zweitens sind einige Begriffe des Artikels nicht klar definiert, was zu Auslegungs- und Interpretationsschwierigkeiten führen würde. Drittens würde dieser Artikel zu einer Überreglementierung führen, indem nicht nur eine präventive sondern nun auch noch eine nachträgliche Prämienkontrolle eingeführt werden soll. Viertens würde die Umsetzung dieses Artikels bei den Krankenversicherungen zu einem erheblichen, zusätzlichen Verwaltungsaufwand führen. Wenn der Prämienbewilligungsprozess korrekt abläuft, wird es fünftens zu keiner Rückerstattung kommen, da es keine übermässigen Prämieneinnahmen geben wird.
Verwaltungskosten (Art. 18 eKVAG)
Aus Sicht des SVV ist es vorzuziehen, wenn der Wettbewerb für tiefe Verwaltungskosten sorgt. Ausserdem ist unklar, was der Gesetzgeber unter «wirtschaftlicher Geschäftsführung» versteht. Der SVV weist darauf hin, dass der Gesetzgeber selber zur Erhöhung der Verwaltungskosten beiträgt, wie die Ausführungen zu Art. 16 eKVAG zeigen.
Aufsichtsmassnahmen (Art. 37 eKVAG)
Dieser Artikel legt fest, dass die Aufsichtsbehörde «sichernde Massnahmen» treffen kann, die ihr zur Wahrung der Interessen der Versicherten notwendig erscheinen, sofern ein Krankenversicherer Gesetzesbestimmungen oder Anordnungen der Aufsichtsbehörde nicht befolgt, oder die Interessen der Versicherten aus einem anderen Grund gefährdet sind. Mit dieser sehr offenen Formulierung könnte die Aufsichtsbehörde jederzeit und praktisch nach Belieben eingreifen.
Aus Sicht des SVV sollte die Aufsichtsbehörde einerseits nur bei klar definierten Fällen und andererseits nur dann eingreifen können, wenn ein Krankenversicherer nicht selber ausreichende Massnahmen ergreift. Insbesondere erachtet es der SVV nicht als zielführend, wenn die Aufsichtsbehörde im Rahmen der sichernden Massnahmen Prämienerhöhungen festlegen kann. Eine solche Bestimmung geht zu weit, und wird sich, wenn das Bewilligungsverfahren für Prämien korrekt abläuft, als nicht notwendig erweisen.