Der Umwandlungssatz ist eine technische Grösse in der beruflichen Vorsorge, welche die Höhe der Rente bestimmt. Angestellte sparen während ihrer Erwerbstätigkeit auf das Alter hin. Erreicht ein Versicherter das ordentliche Pensionierungsalter, zahlt die Vorsorgeeinrichtung diesem aus seinem angesparten Alterskapital eine lebenslange Rente. Der Umwandlungssatz legt den Prozentsatz fest, mit dem das angesparte Altersguthaben zum Zeitpunkt der Pensionierung in eine jährliche Altersrente umgewandelt wird.
Das Parlament bestimmt einen BVG-Mindestumwandlungssatz, den die Vorsorgeeinrichtungen anwenden müssen. In seiner Botschaft von 2006 hat der Bundesrat dem Parlament eine Anpassung des Umwandlungssatzes empfohlen. Die Vorlage sah vor, dass der Mindestumwandlungssatz auf 6,4% gesenkt und alle 5 Jahre überprüft wird. Am 19. Dezember 2008 hat das Parlament die Vorlage des Bundesrates angenommen.
Gegen die Vorlage wurde das Referendum ergriffen. Anlässlich der Abstimmung vom 7. März 2010 wurde die Vorlage vom Stimmvolk abgelehnt.
Der Schweizerische Versicherungsverband SVV setzt sich seit langem für eine Anpassung des BVG-Umwandlungssatzes sowie für dessen regelmässige Überprüfung ein. Grundsätzlich lehnt der SVV die Festlegung von versicherungstechnischen Grössen in der beruflichen Vorsorge über politische Entscheidungsprozesse ab. Das Ergebnis ist ein überhöhter Mindestumwandlungssatz.
Als technische Grösse wird der BVG-Umwandlungssatz rechnerisch ermittelt. Ihm liegen die Lebenserwartung und erwartete Anlagerendite zugrunde. Diese haben sich in den letzten Jahren und Jahrzehnten stark verändert, der Mindestumwandlungssatz hingegen kaum. Um die berufliche Vorsorge korrekt durchführen zu können, ist jedoch ein Umwandlungssatz nötig, der an die biometrischen und wirtschaftlichen Entwicklungen angepasst ist.
Mit einem zu hohen Mindestumwandlungssatz ist das Alterskapital der Versicherten vorschnell aufgebraucht. Dies geht zulasten der Erwerbstätigen und beeinträchtigt die finanzielle Sicherheit der Vorsorgeeinrichtungen. Da es sich beim Mindestumwandlungssatz aber um eine Minimalvorschrift handelt, steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, einen höheren Umwandlungssatz zu gewähren, wenn sie dies können.