Aktien- und Rechnungslegungsrecht

Ausgangslage

Mit einer Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts will der Bundesrat das Unternehmensrecht modernisieren und den wirtschaftlichen Bedürfnissen anpassen. Die Vorlage soll die Corporate Governance verbessern, im Bereich der Kapitalstrukturen mehr Spielraum für Unternehmen schaffen, die Nutzung elektronischer Mittel zur Durchführung der Generalversammlung ermöglichen und das veraltete Rechnungslegungsrecht ersetzen. Die Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrecht bildet gleichzeitig ein indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «gegen die Abzockerei».

Position des SVV

Die Versicherungsgesellschaften sind unmittelbar von den geplanten Veränderungen im Aktien- und Rechnungslegungsgesetz betroffen. Der SVV hat sich deshalb mit grossem Interesse mit dem umfangreichen und detaillierten Gesetzesentwurf auseinandergesetzt und sich am Vernehmlassungsverfahren beteiligt.

  • Der SVV begrüsst die Vorstellung des EJPD, die Kapitalstrukturen zu flexibilisieren, da hiermit die Handlungsmöglichkeiten für die Unternehmen erweitert werden und die bisherige Starrheit des Grundkapitals aufgelöst wird.
  • Die Bestimmungen im Bereich der Corporate Governance erachtet der SVV als Überregulierung. Besonders kritisch steht er der Schaffung des ständigen Auskunfts- und Informationsrechts der Aktionäre (Art. 679) gegenüber. Ebenfalls befürchtet der SVV, dass die Senkung der Schwellenwerte, die für zahlreiche Rechte der Aktionäre massgebend sein sollen, in unsachgemässer und sinnloser Weise ausgenutzt werden und die Unternehmen sogar lähmen können.
  • Aus rechnungslegerischer Sicht stösst Art. 960 f, welcher in empfindlicher Weise das Massgeblichkeitsprinzip aushölt, beim SVV auf grösste Bedenken. Die steuerliche Aufrechnung künftig im Handelsrecht nachvollziehen zu müssen, widerspricht in vielen Belangen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Überlegungen.
  • Ebenfalls grosse Bedenken äussert der SVV bei Art. 960 a, wonach die Auflösung von nicht begründeten Abschreibungen und Wertberichtigungen im Gesamtbetrag in der Erfolgsrechnung oder im Anhang ausgewiesen werden muss. Diese Verschärfung steht nicht nur im Widerspruch zu Art. 960 e neu, sondern ist auch sachlich durch nichts zu begründen. 

Dokument

Link

Versicherungswissen