Kasko- und Haftpflichtversicherungen von Fluggesellschaften werden aufgrund ihrer hohen Deckungssummen, die im Einzelfall sogar die Milliarden-Franken-Grenze übersteigen können, in den internationalen Märkten platziert. Dabei werden die Risiken auf eine grosse Zahl von Erst- und Rückversicherern verteilt.
Zürich, 26. September 2001 – Die in den Vertragsbedingungen enthaltene, sehr kurze Kündigungsfrist von 7 Tagen mag auf den ersten Blick schwer verständlich sein. Sinn und Zweck der sogenannten Kriegs- und Terrordeckung liegt darin, Erstschäden wie zum Beispiel die Terroranschläge vom 11. September in den USA zu decken. Verändert sich die Lage aber grundsätzlich, so sind die Versicherungen gezwungen, die allgemeine Risikosituation neu einzuschätzen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass bei anhaltenden Gewalttaten die vereinbarten Leistungen nicht mehr erbracht werden können.
Kriegsrisiken werden weltweit aus den Policen ausgeschlossen. Als Spezialdeckung mit besonderen Konditionen können sie jedoch im Kasko- und Haftpflichtbereich versichert werden. Diese Policen weisen allerdings aufgrund ihrer besonderen Risikostruktur (kriegerische Ereignisse) einige Besonderheiten auf. Eine dieser Besonderheiten ist das Kündigungsrecht bei Eintritt eines solchen Ereignisses. Die Kündigungsfrist beträgt 7 Tage. Zweck dieser Regelung ist es, den Parteien je nach Risikolage Gelegenheit zu geben,
- den Preis generell oder bei Flügen in bestimmte Regionen den veränderten Risikoverhältnissen anzupassen,
- den Deckungsumfang generell oder für bestimmte Bereiche auf ein zu bewältigendes Mass zu reduzieren oder
- die Deckung generell oder für bestimmte Regionen gänzlich aufzuheben.
Im konkreten Fall ist die Deckungssumme für Dritthaftpflichtschäden verursacht durch terroristische Ereignisse weltweit auf 50 Millionen Dollar beschränkt worden. Im Markt sind gegenwärtig intensive Bestrebungen im Gange, den Fluggesellschaften höhere Deckungen zur Verfügung zu stellen. Alle übrigen Deckungen der Fluggesellschaften sind nach wie vor vollumfänglich gewährleistet.
Die Kriegsdeckungen für Flughäfen und andere Betriebshaftpflichtprogramme wurden ebenfalls gekündigt, ohne dass der internationale Markt bis zur Stunde eine Lösung anbieten kann. Die im Schweizer Luftpool vereinigten Versicherer werden jedoch bei Bedarf eine Übergangslösung zur Verfügung halten.