Die Versicherten erhalten künftig ausführlichere Informationen vor Vertragsabschluss. Die entsprechende gesetzliche Regelung zur vorvertraglichen Informationspflicht des Versicherers tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Zürich, 30. November 2006 – Am 1. Januar 2006 ist das teilrevidierte Versicherungsvertragsgesetz VVG in Kraft getreten. Ausgenommen war die vorvertragliche Informationspflicht des Versicherers. Diese ist ab 1. Januar 2007 wirksam und regelt wie und in welchem Umfang der Versicherer seine Kunden vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrages zu informieren hat.
Die vorvertragliche Informationspflicht verpflichtet den Versicherer, seine Kunden über die versicherten Risiken, den Umfang des Versicherungsschutzes, die Prämien und weiteren Pflichten des Versicherungsnehmers, die Laufzeit und Beendigung des Vertrages, die Grundsätze einer allfälligen Überschussbeteiligung bei Lebensversicherungen, die Identität des Versicherers sowie den Umgang mit Personendaten zu informieren. Die Informationspflicht gilt mit Ausnahme der Transportversicherungen für alle Erstversicherungsverträge und führt bei Verletzung zu einem Kündigungsrecht des Kunden.
Die Versicherer haben ein grosses Interesse daran, dass ihre Kunden bei Vertragsabschluss gut informiert sind und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages kennen. Sie haben bereits in der Vergangenheit auf freiwilliger Basis über das offerierte Produkt informiert. Mit der Revision des VVG ist die vorvertragliche Informationspflicht des Versicherers gesetzlich in Art. 3 und 3a des revidierten VVG geregelt worden.
Parallel dazu wurde mit der Totalrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes VAG eine vorvertragliche Informationspflicht des Vermittlers eingeführt. Der Vermittler muss seit 1. Januar 2006 über seine Identität, seine Beziehungen zu den Versicherungsunternehmen sowie über Fragen der Haftung und des Datenschutzes informieren.