Ungenügender Interessenausgleich im Versicherungsvertragsgesetz

Der Schweizerische Versicherungsverband tritt für ein zeitgemässes Versicherungsvertragsgesetz ein, das Anliegen des Konsumentenschutzes berücksichtigt, Übertreibungen hingegen im Interesse von Kunden und Versicherern vermeidet. Er unterstützt die Totalrevision dieses Gesetzes. Der vorliegende Revisionsentwurf bedarf aber einer Überarbeitung. Der Versicherungsverband hat dazu detaillierte Vorschläge eingereicht.

Zürich, 30. Juli 2009 – Der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) unterstützt die Totalrevision des bald hundertjährigen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Dieses entspricht nicht mehr den veränderten gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bedürfnissen.

Die rechtliche Komplexität von Versicherungsprodukten erfordert einen angemessenen Konsumentenschutz. Der vorliegende Revisionsentwurf schiesst indes in wichtigen Fragen übers Ziel eines zeitgemässen Interessenausgleichs zwischen Kunden und Versicherern hinaus. Er enthält Bestimmungen, die einen übermässigen Aufwand für die Versicherer zur Folge hätten, ohne einen nennenswerten Mehrwert für die Kunden zu schaffen. Dies würde zusätzliche Kosten verursachen, welche sich letztlich in höheren Prämien niederschlagen.

Vertragsfreiheit darf nicht eingeschränkt werden

Der SVV hat zum vorliegenden Entwurf detailliert Stellung genommen. Er begrüsst unter anderem, dass der aktuelle Revisionsentwurf die Kollektivlebensversicherungsverträge weiterhin gesamthaft dem VVG unterstellt. Er bedauert indes, dass der massive Ausbau obligatorischer Bestimmungen in der Vorlage die Vertragsfreiheit stark einschränkt.

Beispiele für Bestimmungen, die überarbeitet werden sollten

Informationspflicht: Im Vernehmlassungsentwurf sind die Informationspflichten des Versicherers nicht mehr abschliessend geregelt. Dies führt zu Rechtsunsicherheit. Bereits heute erhalten Versicherungsinteressenten alle für die Beurteilung des Vertrages relevanten Informationen. Eine Ausweitung der Informationspflicht würde eine Papierflut erzeugen.

Widerrufsrecht: Der SVV lehnt ein allgemeines Widerrufsrecht ab. Die umfassende Informationspflicht und das damit verbundene Kündigungsrecht bieten den Versicherungskunden bereits einen angemessenen Schutz bei Vertragsabschluss. Es wäre unverhältnismässig, allein in der Versicherungsbranche vom Grundsatz «Verträge sind zu halten» abzuweichen. Dies würde zudem Versicherer gegenüber Banken, mit denen sie in vielen Bereichen in direktem Wettbewerb stehen, benachteiligen.

Anzeigepflichtverletzung: Hier hat die Teilrevision 2006 die Situation des Versicherungsnehmers bereits deutlich verbessert. Nach den neuen Bestimmungen könnte kaum mehr sanktioniert werden, wenn Kunden im Antrag falsche Angaben machen. Das VVG würde auf diese Weise Anreize zum Versicherungsmissbrauch schaffen; die ehrlichen Kunden wären die Leidtragenden. Der SVV schlägt daher vor, die Anzeigepflicht klar zu regeln und ihre Verletzung wirksam zu sanktionieren.

Generell spricht sich der SVV dafür aus, einen eigenständigen Missbrauchsartikel ins VVG aufzunehmen. Meinungsumfragen belegen: Die Bevölkerung ist der klaren Meinung, dass Versicherungsmissbrauch stärker bekämpft werden muss.

Schadenabwendungskosten: Neu sollen die Versicherungsunternehmen zwingend und uneingeschränkt die Kosten der Schadenabwendung tragen. Bedeutend höhere Prämien in der Haftpflichtversicherung wären die Folge.

Direktes Forderungsrecht: Neu soll in der freiwilligen Haftpflichtversicherung ein direktes Forderungsrecht eingeführt werden: Der Geschädigte soll seine Ansprüche direkt beim Haftpflichtversicherer geltend machen, statt wie bis anhin beim Versicherungsnehmer. Dabei entstünden für den Versicherungsnehmer aber Nachteile, ohne dass der Geschädigte wirklich profitiert.

Elektronischen Geschäftsverkehr ermöglichen

Damit die Versicherer für ihre Kunden zeitgemässe Produkte entwickeln und anbieten können, sind sie auf ein praktikables Versicherungsvertragsgesetz angewiesen. Das neue VVG sollte die tiefgreifenden Veränderungen beim Kommunikationsverhalten berücksichtigen und einen elektronischen Geschäftsverkehr ermöglichen. Dem steht die im Revisionsentwurf geforderte Schriftlichkeit entgegen.

In seiner Vernehmlassungsantwort macht der SVV konkrete Vorschläge, wie das neue Versicherungsvertragsgesetz einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Kunden und Versicherer, zwischen Konsumentenschutz und Vertragsfreiheit, herstellen könnte.

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Versicherungswissen