Die Neuregelung der Solvenzvorschriften ist das derzeit wichtigste Projekt für die europäischen Versicherungsunternehmen. Für die Schweizer Versicherer ist im Rahmen der Gruppenaufsicht entscheidend, dass der Gruppenaufseher innerhalb der EU ebenfalls Tochtergesellschaften ausserhalb des EU-Raums beaufsichtigen kann – und umgekehrt ein Gruppenaufseher aus einem Drittstaat wie der Schweiz auch die Aufsicht über die in der EU ansässigen Tochtergesellschaften ausüben kann.
Zürich, 4. Dezember 2007 – Der Ministerrat der Europäischen Union (EU) debattiert heute erstmalig über das Solvabilität-II-Projekt. Basis bildet der Vorschlag der Europäischen Kommission zur diesbezüglichen Rahmenrichtlinie. Ein Schwerpunkt der Debatte stellen die Regelungen zur Gruppenaufsicht dar.
Die Schweizerische Versicherungswirtschaft begrüsst ein flexibleres, prinzipienbasiertes und europaweit harmonisiertes Aufsichtssystem. Die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Versicherer wird mit den risikobasierten Eigenmittelanforderungen im globalen Kontext gestärkt. In der Schweiz ist mit dem revidierten Versicherungsaufsichtsgesetz Anfang 2006 der Swiss Solvency Test (SST) eingeführt worden, der dem Solvabilität-II-Projekt der EU in den massgebenden Teilen entspricht und das Kernelement der Schweizerischen Versicherungsaufsicht darstellt. Das Schweizer Regelwerk berücksichtigt alle wesentlichen Risiken eines Versicherers: Risikodiversifikation, Zedieren von Risiken und Hedging-Techniken werden als Instrumente im Risikomanagement anerkannt. Darüber hinaus trägt der SST den strukturellen Risiken in der Bilanz explizit Rechnung und fördert ein aktives Asset-Liability-Management. Mit dem SST hat die Schweiz eine ganzheitlich risikobasierte Aufsicht früher eingeführt als die EU-Staaten.
Von grosser Bedeutung für die Schweizer Versicherer ist das Äquivalenzprinzip in der gegenseitigen Anerkennung der Aufsichtsregime für die Gruppenaufsicht. Auf Basis des Äquivalenzprinzips muss sichergestellt werden, dass der Gruppenaufseher innerhalb der EU ebenfalls Tochtergesellschaften ausserhalb der EU beaufsichtigen kann. Umgekehrt ist es unabdingbar, dass der Gruppenaufseher aus dem Drittstaat, dessen Aufsichtsregime von der EU als äquivalent anerkannt worden ist, auch die Aufsicht über die Tochtergesellschaften ausüben kann, die in der EU ansässig sind. Dieser pragmatische Ansatz der Äquivalenz setzt eine Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Aufsichtsbehörde ausserhalb der Europäischen Union voraus. Das heutige Schweizer Bundesamt für Privatversicherungen verfügt über eine traditionsreiche und konstruktive Kooperation mit der Europäischen Kommission sowie den Aufsichtsbehörden in den einzelnen Mitgliedstaaten.
Das Äquivalenzprinzip minimiert Wettbewerbsverzerrungen und sichert gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Versicherungen unabhängig ihres Firmensitzes. Die effiziente Kapitalallokation kann bei vergleichbaren Risikomanagementsystemen rein ökonomischen Prinzipien folgen. Dadurch wird der Schutz der Konsumenten über die Grenzen der EU hinaus verstärkt.
Als Nicht-EU-Land ist es für die Schweizer Versicherungswirtschaft ein Kernanliegen, dass der SST nun weiter parallel zum europäischen Solvabilität-II-Konzept ausgestaltet und, wo sinnvoll und möglich, eine Harmonisierung der beiden Aufsichtssysteme zum gegenseitigen Vorteil der Wirtschaft sowie der Konsumenten vorgenommen wird. Aufgrund der engen und gegenseitigen wirtschaftlichen Verflechtung sind stabile Rahmenbedingungen und gute wechselseitige Beziehungen äusserst wichtig.
Im Direktgeschäft Leben und Schaden wurde von Versicherern mit Firmensitz innerhalb der EU im Jahr 2005 in der Schweiz ein Prämienvolumen von 10,03 Mrd. Euro erwirtschaftet. Dies entspricht 33% des gesamten Schweizer Volumens in diesem Bereich. Umgekehrt haben Schweizer Versicherer 2005 in der EU ein Prämienvolumen von 25,50 Mrd. Euro erzielt. Dies sind 2,7% des gesamten EU-Prämienvolumens sowie 50% des gesamten Auslandgeschäftes von Schweizer Direktversicherern.