Mehr Wettbewerb statt unverhältnismässige Eingriffe des Staates

Unter den Anbietern der sozialen Krankenversicherung soll Wettbewerb herrschen. So will es der Gesetzgeber. In einem solchen Wettbewerb müssen die Versicherer die Freiheit haben, sich zweckmässig zu organisieren. Nun fordert ein politischer Vorstoss eine massive Einschränkung dieser Freiheit. Staatliche Eingriffe in die rechtmässige Organisation und Tätigkeiten der Krankenversicherer sind aber laut einer neuen Studie nicht verfassungskonform.

Zürich, 26. August 2009 – Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) müsse so abgeändert werden, dass Krankenkassen unter einheitlicher Leitung für die obligatorische Grundversicherung in derselben Region jeweils die gleiche Prämie festlegen müssen, fordert Ständerat Bruno Frick (cvp, SZ) in seiner Motion «Massnahmen gegen die Entsolidarisierung in der Krankenversicherung durch sogenannte Billigkassen».

Solche staatlichen Eingriffe in die Organisation und Tätigkeit der Krankenversicherer drängen die Wirtschaftsfreiheit im Bereich der sozialen Krankenversicherer viel weiter zurück, als dies die Verfassungsgrundlage gebietet. So das Ergebnis eines Gutachtens, das der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) kürzlich in Auftrag gegeben hat. Der Gutachter, Professor Dr. Paul Richli von der Universität Luzern, kommt zum Schluss, dass die von verschiedenen Politikern geforderten Eingriffe des Staates in die rechtmässige Organisation und Tätigkeiten der Krankenversicherer auf der Grundlage der Verfassung nicht verhältnismässig und damit nicht verfassungskonform sind.

Eine Änderung des KVG im Sinne Fricks widerspricht dem Gebot der praktischen Konkordanz von Gleichbehandlungs- und Solidaritätsgebot sowie dem Gebot der Verhältnismässigkeit der Beschränkungen, hält das Gutachten fest. Die Möglichkeit der Differenzierung der Organisation sei angesichts der bestehenden Prämienvorgaben im KVG verfassungsrechtlich geboten.

Der Schweizerische Versicherungsverband lehnt Fricks Forderung ab, weil sie gegen das Prinzip des Wettbewerbs verstösst. In einem System, das bereits sehr stark reguliert ist, müssen die Krankenversicherer im Rahmen des Gesetzes zumindest gewisse organisatorische Freiheiten haben.

Wenn den verschiedenen Unternehmen einer Versicherungsgruppe einheitliche Prämien verordnet würden, hätte dies zur Folge, dass einige dieser Anbieter Gewinne erzielen und andere Verluste einfahren würden. Dies hätte zwangsläufig eine Nivellierung der Prämien und damit eine Behinderung des Wettbewerbs zur Folge – zu Lasten kostenbewusster Kundinnen und Kunden, denn jede weitere Einschränkung des Wettbewerbs würde einen unvermeidbaren Kostenanstieg im Gesundheitswesen nach sich ziehen.

Fricks Argument der «Jagd auf gute Risiken» wird mit der Einführung des vom Parlament bereits beschlossenen neuen Risikoausgleichs hinfällig. Ab 2012 wird dabei nicht mehr wie bis anhin nur das Alter und Geschlecht, sondern auch das höhere Krankheitsrisiko berücksichtigt. Dieser verbesserte Risikoausgleich wird den Wettbewerb unter den Krankenversicherern von der Risikostruktur hin zum Kostenmanagement verlagern.

Am kommenden Freitag wird sich nun die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) mit Fricks Motion befassen.

Das «Gutachten zu Rechtsfragen der Organisation der sozialen Krankenversicherung» von Prof. Dr. Paul Richli, Ordinarius für öffentliches Recht, Agrarrecht und Rechtsetzungslehre an der Universität Luzern kann unter www.svv.ch heruntergeladen werden.

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