Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) will im Rahmen der UVG-Revision das Teilmonopol der Suva ausbauen und ihr erlauben, private Zusatzversicherungen anzubieten. Dies direkt zulasten der privaten Unfallversicherer. Der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) erachtet dieses Ansinnen als verfassungswidrig und ordnungspolitisch bedenklich.
Zürich, 16. Januar 2009 – Die obligatorische Unfallversicherung ist ein bedeutender Geschäftszweig der Privatversicherer. Der SVV schenkt deshalb der Revision des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) besondere Aufmerksamkeit. Zwei Beschlüsse der SGK-N sorgen beim Dachverband der privaten Versicherungswirtschaft für grosses Befremden: Die SGK-N hat heute mitgeteilt, dass sich die Kommission mit 13 zu 11 Stimmen dafür ausgesprochen hat, dass die Teilmonopolanstalt Suva in Zukunft für jene Betriebe, die ihr unterstellt sind, auch im überobligatorischen Bereich Zusatzversicherungen anbieten darf. Im November 2008 beschloss die SGK-N zudem, dass die Landwirtschaft und sämtliche Betriebe des Gesundheitswesens der Suva unterstellt werden sollten. Damit würden der Suva zulasten der privaten Versicherer Kunden zugewiesen, denen sie gemäss heutigem Beschluss wiederum UVG-Zusatzversicherungen anbieten könnte.
Der SVV betrachtet diese Beschlüsse aus ordnungspolitischer Sicht als bedenklich und aus verfassungsrechtlicher Sicht als nicht zulässig. Sie sind zudem ein Affront gegenüber den privaten Unfallversicherern, die einen unverzichtbaren Pfeiler in der Unfallversicherung darstellen und über eineinhalb Millionen vollbeschäftigte Personen aus über 70 Prozent aller Unternehmungen der Schweiz versichern. Die Ausbauwünsche der Suva verstossen gegen die Wettbewerbsneutralität und damit gegen die in der Bundesverfassung verankerte Wirtschaftsfreiheit. Dass die Ausbauwünsche der Suva auch aus ökonomischer Sicht mehr als fragwürdig sind, zeigt die Kosten-Nutzen-Analyse von Professor Franz Jaeger zur obligatorischen Unfallversicherung. Im Hinblick auf die Tatsache, dass in der Unfallversicherung kein Marktversagen vorliegt, entbehrt nur schon die Beibehaltung des geltenden Suva-Monopols einer tragfähigen ökonomischen Rechtfertigung.
Die von der Suva gewünschte Zulassung zur Durchführung der Zusatzversicherung macht aus betriebswirtschaftlicher Sicht sowohl für die Suva selbst als auch für ihre Kunden vor allem dann Sinn, wenn sie sogenannte Quersubventionierungen vornehmen kann. Als Quersubventionierungen gelten nicht nur direkte Zahlungen, sondern auch die Verwendung kostengünstig verfügbarer Infrastrukturen, die Verwendung von Kundeninformationen, die Hilfe bei Rekrutierung und Ausbildung von Personal oder eine vergünstigte Nutzung des vorhandenen Kapitals. Quersubventionierungen verstossen gegen die Wettbewerbsneutralität und damit gegen die in der Verfassung verankerte Wirtschaftsfreiheit. Untersagt man der Suva jedoch Quersubventionierungen, z.B. durch die Pflicht zur Gründung einer eigenständigen AG für die Zusatzversicherung, so verliert das von der Suva vorgebrachte Argument bezüglich einem «Gesamtangebot aus einer Hand» seine Gültigkeit.
Die Suva begründet ihr Anliegen der Zulassung zur Zusatzversicherung oft mit dem Argument der administrativen Vereinfachung für die Betriebe. Dieses Argument ist jedoch nicht stichhaltig. Denn die Zusatzversicherung betrifft meistens nur Spitalaufenthalte oder Überschusslöhne, also einen verhältnismässig kleinen Teil der Unfälle. Zudem haben die bei der Suva versicherten Betriebe im Bereich der Personenversicherung ohnehin auch mit privaten Versicherern Vertragsbeziehungen.