Hundegesetz: Einheitliche Vorschriften in allen Kantonen

Der Schweizerische Versicherungsverband begrüsst den Entscheid des Ständerates, an einheitlichen Vorschriften zum Schutz vor gefährlichen Hunden festzuhalten. Er begrüsst auch den Entscheid des Nationalrates, zwei für die Versicherbarkeit von Stauanlagen wichtige Präzisierungen vorzunehmen.

Zürich, 21. September 2010 – Der Ständerat hat heute mit 28 zu 15 Stimmen entschieden, dass die Vorschriften zum Schutz vor Hunden landesweit einheitlich sein sollen. Während der Nationalrat im Hundegesetz lediglich die Grundsätze geregelt haben und den Kantonen weitergehende Kompetenzen einräumen möchte, will der Ständerat weiterhin die Vorschriften in allen Kantonen harmonisieren. Der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) begrüsst diesen Entscheid, erleichtert er doch die Versicherung der Hundehalter-Haftpflichtrisiken. Beide Räte haben entschieden, dass alle Hundehalter eine Haftpflichtversicherung abschliessen müssen. Das Geschäft geht nun wieder zurück an den Nationalrat.

Wichtige Präzisierungen für die Versicherbarkeit von Stauanlagen

Bei der Beratung des Stauanlagengesetzes hat der Nationalrat mit 99 zu 56 Stimmen beschlossen, auch Sabotage als Haftungsgrund auszuschliessen. Der SVV begrüsst diesen Entscheid, weil es haftungsrechtlich bedenklich wäre, wenn der Betreiber einer Stauanlage für eine Sabotage haften müsste. Einstimmig präzisierte der Nationalrat die Deckung der Haftpflicht. Demnach können die Kantone weiterhin entscheiden, ob sie ein Versicherungsobligatorium einführen möchten. Sie können zudem den Umfang, insbesondere die Versicherungssumme, selber bestimmen.

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