
Der Bundesrat hat heute den Entwurf des neuen Versicherungsvertragsgesetzes verabschiedet. Der Schweizerische Versicherungsverband unterstützt die Revision des über hundert Jahre alten Regelwerkes. Er bedauert jedoch, dass der Bundesrat die vorvertraglichen Informationspflichten des Versicherers nochmals erweitern und zusätzlich ein vierzehntägiges Widerrufsrecht sowie ein direktes Forderungsrecht einführen will.
Zürich, 7. September 2011 – Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag («Versicherungsvertragsgesetz», VVG) wird totalrevidiert: Heute hat der Bundesrat den Entwurf des neuen VVG und die entsprechende Botschaft ans Parlament verabschiedet. Diese Revision ist für die private Versicherungswirtschaft zentral. Der Schweizerische Versicherungsverband SVV unterstützt die Anpassung des über hundert Jahre alten Gesetzes an die aktuellen Verhältnisse. Trotzdem ist er mit einigen Vorschlägen des Bundesrates nicht einverstanden.
So ist zum Beispiel im Gesetzesentwurf die Einführung eines allgemeinen Widerrufsrechts vorgesehen. Der SVV lehnt dies ab. Die umfassende Informationspflicht und das damit verbundene Kündigungsrecht bieten den Versicherungskunden bereits einen angemessenen Schutz bei Vertragsabschluss. Es wäre unverhältnismässig, allein in der Versicherungsbranche vom Grundsatz «Verträge sind einzuhalten» abzuweichen. Bei einfachen und wenig finanzlastigen Versicherungsprodukten würde ein allgemeines Widerrufsrecht zu unverhältnismässigen administrativen Kosten führen, welche unter Umständen der Kunde zu erstatten hätte. Dies wiederum kann nicht im Sinne des Konsumenten sein.
Im Rahmen der Teilrevision des VVG, die 2007 in Kraft trat, wurden die zentralen Transparenzanliegen des Konsumentenschutzes bereits berücksichtigt. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb der Bundesrat die vorvertraglichen Informationspflichten nochmals zu Lasten des Versicherers erweitert hat. Immerhin hat er sich entschieden, die abschliessende Aufzählung der vorvertraglichen Informationspflicht beizubehalten.
Neu soll in der freiwilligen Haftpflichtversicherung auch ein direktes Forderungsrecht eingeführt werden: Der Geschädigte soll seine Ansprüche direkt beim Haftpflichtversicherer geltend machen, statt wie bis anhin beim Versicherungsnehmer. Der Bundesrat will damit die Stellung der Konsumenten verbessern. Konsument ist aber der Versicherungsnehmer und nicht der Geschädigte. Es entstünden für den Versicherungsnehmer Nachteile, ohne dass der Geschädigte wirklich profitiert.
Der SVV begrüsst hingegen, dass der Bundesrat Transparenzvorschriften für die Entschädigung von Versicherungsmaklern erlassen will. Positiv zu werten ist auch der Umstand, dass der Bundesrat in seiner Vorlage deutlich weniger zwingendes Recht vorsieht, als in den früheren Entwürfen.