M. L.: Ich habe auf März 2011 mein Arbeitsverhältnis gekündigt und trete eine neue Stelle an. Was passiert mit meinem Freizügigkeitsguthaben bei der Pensionskasse des früheren Arbeitgebers? Und was ist, wenn die alte Kasse mein Altersguthaben nicht an die neue überweist?
Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis beenden, treten Sie auch aus der Vorsorgeeinrichtung des jetzigen Arbeitgebers aus und haben Anspruch auf eine Austrittsleistung. Diesen Betrag, auch Freizügigkeitsleistung genannt, muss Ihre bisherige Vorsorgeeinrichtung an die neue Pensionskasse überweisen. Dafür hat sie 30 Tage Zeit, nachdem sie alle notwendigen Angaben erhalten hat. Wichtig für Sie: Sie sind selber dafür verantwortlich, dass Ihre Pensionskasse diese Informationen möglichst rasch erhält. Und es lohnt sich auch, nach Antritt der neuen Stelle beim alten Arbeitgeber nachzufragen, ob die Freizügigkeitsleistung fristgerecht überwiesen worden ist.
Überweist Ihre derzeitige Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nämlich nicht innerhalb von 30 Tagen, haben Sie Anspruch auf eine Verzinsung des Kapitals zum BVG-Mindestzinssatz (2011 sind dies 2 Prozent) plus einem Verzugszins von 1 Prozent.