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Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
STAND DES GESCHÄFTS

Der Ständerat hat an seiner Frühjahrssession 2010 Art. 11 (Versicherung) des Entwurfs des Hundegesetzes in der Fassung der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-NR) angenommen. Damit wurde eine Differenz zum Entscheid des Nationalrates geschaffen. Der Ständerat möchte dem Bundesrat die Möglichkeit gewähren, im Rahmen der Versicherungsvorgaben nach Hunden und Risiken zu differenzieren.

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POSITION DES SVV

Der SVV stellt sich nicht grundsätzlich gegen die Einführung eines Versicherungsobligatoriums. Aus Sicht des SVV steht eine angemessene Ausgestaltung des Versicherungsobligatiorums im Vordergrund. Die Kantone, welche ein Versicherungsobligatorium bereits eingeführt haben, haben dieses derart ausgestaltet, dass der Versicherungsschutz durch die bestehenden Privathaftpflichtversicherungen, über welche bereits 90% der Bevölkerung verfügen, sichergestellt werden kann und den ca. 450‘000 Hundehaltern entsprechend keine unnötigen Kosten entstehen.

Erlässt der Bundesrat die vorgesehenen Versicherungsvorgaben differenziert nach Hunden und Risiken, so wird das Hundehalterhaftpflichtrisiko nicht mehr über die Privathaftpflichtversicherung versicherbar sein und neue Spezialversicherungen müssen abgeschlossen werden. Solche Spezialversicherungen werden heute z.B. in Deutschland für Euro 36 bis 55 pro Hund angeboten. Der SVV wehrt sich nicht grundsätzlich gegen die Einführung dieser Spezialversicherungen, die dadurch entstehenden Zusatzkosten für die Hundehalter müssen aber aufgrund der konkreten Risikoexposition gerechtfertigt sein. Die heutige Risikoexposition ist aber nicht derart, dass Spezialversicherungen erforderlich wären. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die vorgesehenen Massnahmen im geplanten Hundegesetz die Schaden- und damit die Haftungsrisiken zusätzlich senken werden. Aus Sicht des SVV sollte deshalb kein Gesetz erlassen werden, welches es verunmöglicht, die Hundehalterhaftpflicht im Rahmen der heutigen Privathaftpflichtversicherung zu versichern.

Der SVV empfiehlt, am Beschluss des Nationalrates vom 9. Juni 2009 zu Art. 11 des Entwurfs des Hundegesetzes grundsätzlich festzuhalten. Zur Klarstellung ist in diesem Artikel lediglich eine Mindestversicherungssumme in Höhe von Fr. 2 Mio. vorzuschreiben.