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Kapital in der Pensionskasse – kann ich es mir auszahlen lassen?
B.C.: Auf meinem Konto bei der Pensionskasse hat sich ein beachtliches Kapital angehäuft. Bleibt das Kapital bis zur Pensionierung stehen oder kann ich es unter gewissen Voraussetzungen in bar beziehen?

Ausser bei einer allfälligen Todesfallleistung sowie dem Bezug von Vorsorgekapital zur Finanzierung von Wohneigentum durch den Versicherten kann das angehäufte Kapital bei der Pensionskasse nur unter bestimmten Voraussetzungen in bar bezogen werden. So haben gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) und Freizügigkeitsgesetz (FZG) Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt, Anspruch auf eine Austrittsleistung. Das Kapital wird beim Stellenwechsel zwar in der Regel als Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen, dem Versicherten also im Rahmen des neuen Vorsorgeverhältnisses gutgeschrieben. In drei Fällen kann der Freizügigkeitsanspruch aber in bar bezogen werden: 1. Wenn die versicherte Person die Schweiz endgültig verlässt (ohne Fürstentum Liechtenstein) und sich nicht in einem EU- oder EFTA-Staat niederlässt; bei einer Ausreise in einen EU- oder EFTA Staat ist eine Barauszahlung des BVG-Obligatoriums seit Juni 2007 nur noch zugelassen, wenn der Versicherte im neuen Wohnsitzland nicht der obligatorischen Sozialversicherung untersteht. 2. Wenn der Versicherte eine selbständige Erwerbtätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht. 3. Wenn die Freizügigkeitsleistung kleiner ist als der persönliche Jahresbeitrag.          

Kapitalauszahlung bei Pensionierung

Eine weitere Möglichkeit zur Barauszahlung ergibt sich im Rahmen der ordentlichen oder vorzeitigen Pensionierung. In der Regel werden die Leistungen zwar in Form von Renten ausgerichtet. Das Gesetz räumt der versicherten Person jedoch das Recht ein zu verlangen, dass ihr zumindest ein Viertel der Altersleistung als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird. Zudem kann die Vorsorgeeinrichtung anstelle einer Rente eine Kapitalauszahlung vornehmen, wenn die Altersrente weniger als 10% der Mindestaltersrente der AHV betragen würde. Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kann ausserdem vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung anstelle der Rente wählen können, wobei der Ehe- oder eingetragene Partner dieser Auszahlung schriftlich zustimmen muss. Für die Geltendmachung der Kapitalauszahlung wird meist eine Frist vorgeschrieben, die auf den frühest möglichen Pensionierungszeitpunkt abstellt.