STAND DES GESCHÄFTSWeil die Prämien der Krankenversicherer in den letzten Jahren die Ausgaben nicht decken konnten, sind ihre Reservequoten unter das gesetzlich vorgeschriebene Minimum gefallen. Daher sind die Prämien auf 2010 stark gestiegen.
Aus diesem Grund hat der Bundesrat Ende Mai 2009 die Botschaft «Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung» zuhanden des Parlaments verabschiedet. Die bundesrätliche Vorlage wurde von National- und Ständerat arg zerzaust.
Anlässlich der Differenzbereinigung in der Wintersession 2009 hat sich der Nationalrat teilweise grundsätzlich gegen das Vorgehen des Ständerates ausgesprochen: Die grosse Kammer möchte die Vorlage dringlich und befristet verabschieden, die kleine Kammer spricht sich für eine ordentliche und unbefristete Revision aus. Der Ständerat will die von Altbundesrat Pascal Couchepin lancierten Sofortmassnahmen gegen den Kostenschub im Gesundheitswesen erst im März 2010 weiter beraten.
KVG-Dossier des BAG
POSITION DES SVV
SVV-Position zu «08.4046 – Motion Fetz. Angleichung der kantonalen Reservequoten von Krankenversicherern bis 2012»
SVV-Position zu «07.3160 – Motion Frick. Massnahmen gegen die Entsolidarisierungin der Krankenversicherung durch sogenannte Billigkassen» Der SVV zweifelt an der kostendämmenden Wirkung und teilweise auch an der Umsetzbarkeit der vorgeschlagenen Massnahmen. Demgegenüber liessen sich mit verschiedenen von santésuisse und anderen Teilnehmern anlässlich des «Runden Tisches» vorgeschlagenen, auf Stufe Departement oder Bundesamt zu treffenden Sofortmassnahmen, konkret bezifferbare und rasch wirksame Kosteneinsparungen realisieren. Auf der Leistungsseite betrifft dies Massnahmen in den Bereichen Medikamente, MiGeL, Spital ambulant, etc.; auf der Finanzierungsseite die Erhöhung der Franchisen (deren Erhöhung von CHF 300 p.a. auf CHF 400 beispielsweise führt zu einer Prämienreduktion von rund CHF 500 Mio.), die Einhaltung der versicherungstechnischen und -mathematischen Grundsätze bei allen Versicherungsformen, die Erhöhung des Selbstbehaltes bei bestimmten Leistungen, etc.
Bemerkungen zu einzelnen ArtikelnArt.14b (neu) Obligatorische kostenlose medizinische Telefonberatung: In der Praxis haben zahlreiche Krankenversicherer aus eigener Initiative Telefonberatungen eingeführt. Diese bilden sach- und prozesslogische Bestandteile von Managed Care-Lösungen. In einem solchen verpflichtenden Modell (sog. Compliance System) generiert die Telefonberatung praktische Einsparungen, die bei der Prämiengestaltung berücksichtigt werden. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass ein Angebotszwang mit einem empfehlenden Modell (sog. Demand Management System) keine kostendämmende Wirkung hat. Zunächst ist das Zwangsangebot keinesfalls gratis, sondern letztlich von den Versicherten über die Prämien zu bezahlen. Als separates Instrument läuft das empfehlende Modell zudem grosse Gefahr, einfach als (scheinbar kostenloses!) zusätzliches Angebot auch noch genutzt zu werden. Die Telefonberatung soll deshalb wie bis anhin freiwillig sein, in geeignete Versicherungsmodelle integriert angeboten und die Nutzung durch angemessene Prämienrabatte honoriert werden. Auf eine obligatorische «kostenlose» Telefonberatung ist dagegen zu verzichten.
Art. 21 Abs. 4 Monatliche Datenlieferungspflicht: Der SVV lehnt diese hohe Datenlieferungskadenz, die zusätzliche Kosten verursacht und in keinem Verhältnis zur Aufsichtsfunktion des BAG steht, ab. Solche Datenlieferungen generieren eine unnötige, kaum zu bewältigende Datenflut und bergen das Risiko, dass durch kurzzeitige Ausreisser unangemessene politische Interventionen provoziert werden.
Art. 39 Abs. 1bis (neu) Kantonale Leistungsaufträge im ambulanten Spitalbereich: Die Kantone haben bereits bisher ihre Steuerungskompetenz in den stark wachsenden stationären und ambulanten Spitalbereichen wahrgenommen. Es ist nicht davon auszugehen, dass dabei mit Leistungsaufträgen Verbesserungen erreicht werden können. Die Krankenversicherer verlangen demgegenüber mehr Unterstützung im Interesse der Prämien- und Steuerzahlenden bei Tariffestsetzungsverfahren, wie sie sie bisher vom Preisüberwacher und teilweise vom Bundesrat, nicht aber von den Kantonsregierungen erhalten haben.
Art. 62 Abs. 2 ter (neu) Mindestvertragsdauer von 3 Jahren: Eine mehrjährige Vertragsdauer können wir unterstützen. Allerdings müsste diese auch über eine längere Zeit als 3 Jahre möglich sein und generell gelten. Falls dies politisch nicht gewollt ist, sollte die mehrjährige Vertragsdauer zumindest für alle Formen alternativer Versicherungsmodelle gelten, insbesondere auch für Modelle mit Managed Care-Charakter und für diejenigen mit einer eingeschränkten Wahl der Leistungserbringer. Wichtig ist in diesem Zusammenhang vor allem die Anwendung von versicherungsmathematisch und -technisch korrekten Prämien.
Art. 64 bis (neu) Praxisgebühr: Eine Praxisgebühr erachten wir aus psychologischen Gründen an sich als prüfenswert. Sie erinnert die Versicherten daran, dass auch im Gesundheitswesen nichts gratis ist, und fördert die Eigenverantwortung der Patienten. Das vom Bund genannte Einsparpotential von CHF 400 Millionen bezweifeln wir stark; dies umso mehr, als auf Verordnungsstufe im Gegenzug zur Einführung der Gebühr die maximale Grenze der Kostenbeteiligung von CHF 700 auf CHF 600 gesenkt werden soll. Zudem ist die administrative und technische Umsetzung anspruchsvoll, teuer und auch nicht rasch zu bewerkstelligen (nicht zuletzt aufgrund der zahlreichen Ausnahmen bei der Anwendung der Praxisgebühr). Auch die Rechnungskontrolle der Versicherer würde aufwändiger. Insgesamt dürfte der administrative Aufwand wesentlich höher sein als der Nutzen. Vor diesem Hintergrund schlagen wir vor, die Gebühr ausschliesslich für Konsultationen in Spitalambulatorien zu erheben, um für die Patienten einen Anreiz zu schaffen, stattdessen ihren Hausarzt aufzusuchen.